www.druckgeraete-online.de

zurück

Leitlinie 2/1

Produktsicherheitsgesetz (ProdSG)

Herausgeber:
LASI (Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik)

Akzeptiert vom LASI: Dezember 2012

Leitlinie zu:
zu § 2 Nr. 4 und 15 ProdSG "Bereitstellen auf dem Markt" und "Inverkehrbringen"



Sachverhalt:
Gemäß § 2 Nr. 4 ProdSG ist Bereitstellung auf dem Markt jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Produkts zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Markt der Europäischen Union im Rahmen einer Geschäftstätigkeit. Gemäß § 2 Nr.15 ProdSG ist Inverkehrbringen die erstmalige Bereitstellung eines Produkts auf dem Markt.


Frage:
Beinhalten die folgenden Tätigkeiten ein Bereitstellen im Sinne des ProdSG, sofern sie im Rahmen einer Geschäftstätigkeit erfolgen (siehe Leitlinie 1/1)?

1. Abgabe von Produkten im Rahmen der Erbringung einer Dienstleistung; Produkte, die Verbrauchern bereitgestellt und von diesen mitgenommen und außerhalb der Geschäftsräume bzw. des Betriebsgeländes eines Dienstleisters verwendet werden (z.B. Elektroinstallationsmaterial, Fahrzeugersatzteile)

2. Abgabe von Produkten durch Leasing oder Miete.

3. Unentgeltliche Abgabe von Produkten (z. B. Werbegeschenke).

4. Das Überlassen von Produkten im Rahmen einer Dienstleistung, die in den Geschäftsräumen bzw. auf dem Betriebsgelände des Dienstleisters verwendet werden, falls die Verbraucher sie selbst aktiv bedienen (z.B. falls Verbraucher ein Gerät starten, falls sie es abschalten können oder falls sie seinen Betrieb beeinflussen, indem sie die Position oder die Betriebsintensität des Geräts während der Verwendung ändern, z.B. Sonnenbänke in Bräunungs- und Fitnessstudios). Die Produkte müssen aktiv von den Verbrauchern verwendet werden, und dabei muss ein hohes Maß an Kontrolle und Steuerung gegeben sein. Nicht als eine Verwendung durch Verbraucher zählt eine rein passive Verwendung, etwa die Benutzung von Shampoo durch eine Person, der ein Frisör die Haare wäscht, und die Benutzung eines Busses durch Fahrgäste.

5. Zurverfügungstellen von Produkten im Rahmen einer Dienstleistung, die von Dienstleistern selbst zur Erbringung einer Dienstleistung benutzt oder bedient werden (z.B. Produkte, auf oder in denen Verbraucher sich fortbewegen oder reisen).

6. Veräußerung einzelner gebrauchter Produkte (z.B. Maschinen) im Rahmen eines Insolvenzverfahrens durch den Insolvenzverwalter.

7. Bereitstellen von Arbeitsmitteln vom Arbeitgeber an seine Beschäftigten im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung.

8. Abgabe von Produkten zwischen Unternehmensteilen, die juristisch unabhängig voneinander sind.

9. Umsetzung eines Produktes (z. B. Maschine) innerhalb des EWR von einer Betriebsstätte eines Unternehmens außerhalb Deutschlands in eine Betriebsstätte in Deutschland, wenn die Betriebsstätten a) selbständig sind, b) unselbständig sind, d. h. zu einem Unternehmen gehören.

10. Anbieten eines Produktes im Internet, in Katalogen oder anderen Printmedien zum Zwecke der Bereitstellung auf dem Markt.



Antwort:
1. Ja.
2. Ja.
3. Ja.
4. Ja.
5. Nein.
6. Ja.
7. Nein.
8. Ja.
9. Zu a): Ja. Zu b): Nein. (Es findet kein Besitzwechsel statt.)
10. Nein. (Hier handelt es sich um ein Ausstellen.) Die Abgabe eines Produkts an einen anderen findet statt, wenn der andere den Besitz des Produkts erwirbt.

Die Abgabe eines Produkts an einen anderen findet statt, wenn der andere den Besitz des Produkts erwirbt.