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Leitlinie A 3.2

Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)

Herausgeber:
LASI (Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik)

Rev. 0

Leitlinie zu:
§ 3 Abs. 6 i. V. m. § 2 Absatz 6 „Befähigungsnachweis externer zur Prüfung befähigter Personen“

 

Frage:
Wie weit hat sich ein Arbeitgeber über die Fähigkeiten von zur Prüfung befähigten Personen zu verge- wissern, wenn externe Personen oder Firmen beauftragt werden? Genügt die Zusicherung der Perso- nen oder Firmen, dass sie über die erforderlichen Kenntnisse verfügen?

 

Antwort:
Die Verantwortung für die sachgerechte Prüfung von Arbeitsmitteln trägt der Arbeitgeber, der das Arbeitsmittel verwenden lässt. Die Beauftragung externer „zur Prüfung befähigter Personen“ entlastet ihn nicht. D. h. der Arbeitgeber muss sich (möglichst unter Bezugnahme auf die BetrSichV) der entspre- chenden Voraussetzungen bezüglich der Qualifikation der zur Prüfung befähigten Person im Hinblick auf Prüfinhalt und -umfang versichern.

Für den Nachweis der Qualifikation kann das allgemeine Vertragsrecht genutzt werden. In der Regel kann der Arbeitgeber bei nachgewiesener Qualifikation erwarten und darauf vertrauen, dass die Dienstleistung entsprechend den Anforderungen erbracht wird. Je komplizierter das zu prüfende Arbeitsmittel ist, desto sorgfältiger sollten bei der Auftragsvergabe bzw. Vertragsgestaltung die erforderlichen Anforderungen, die von der zur Prüfung befähigten Person zu erfüllen sind, formuliert werden. Insofern kann es im Einzelfall notwendig sein, sich entsprechende Nachweise vorlegen zu lassen.

Hinweis: Siehe dazu auch TRBS 1203


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