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Leitlinie A 7.7

Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)

Herausgeber:
LASI (Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik)

Rev. 0

Leitlinie zu:
Anhang 1 Nr. 2.4 "Not-Aus"

Frage:
Müssen alle gebrauchten Maschinen einen Not-Aus vorweisen?

 

Antwort:
Ja, alle, siehe Anhang 1 Nr. 2.4 BetrSichV. Eine Ausnahme besteht, wenn die Notbefehlseinrichtung keinerlei Nutzen für das schnelle Stillsetzen der Gefahr bringenden Bewegungen hat, z.B. bei großen Ständerbohrmaschinen und großen Drehmaschinen (z.B. Rollenricht- oder Rollenwalzmaschinen). Hier ist der Nachlauf der Gefahr bringenden Bewegung (der drehenden Walzen) infolge hohen Drehmoments zeitlich so lang, dass sie keine Wirkung zeigen würde. In solchen Fällen sind zusätzliche, andere Maßnahmen, wie z.B. die Möglichkeit des schnellen Aufkurbelns bei mechanisch zugestellten Walzen, im Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung zu ergreifen. Bei automatisch zugestellten Walzen kann diese Ausnahme nicht in Anspruch genommen werden. Das Auslösen der Notbefehlseinrichtung muss hier ein automatisches Auffahren der Walzen bedingen. Dies muss bei Blechrundbiegemaschinen mittels einer über die gesamte Walzenbreite beidseitig angebrachte Not-Aus-Befehlseinrichtung, z. B. als Schaltleinen im Kniebereich oder Trittleisten im Fußbereich, ausgeführt sein.


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