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Leitlinie A 10.3

Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)

Herausgeber:
LASI (Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik)

Rev. 0

Leitlinie zu:
§ 10 Abs. 1 "Prüfungen durch elektrotechnisch unterwiesene Personen (euP)"

 

Frage:
Inwieweit ist die elektrotechnisch unterwiesene Person (euP) noch für die Prüfung der ortsveränderlichen elektrischen Betriebsmittel nach § 10 BetrSichV einsetzbar? Bisher konnte die euP Prüfungen nach § 5 Abs. 1 BGV A 3 und der Tabelle 1 B (elektrische Wiederholungsprüfungen) mit geeigneten Messgeräten durchführen. Es bleibt die Frage, ob ein Haustechniker (Hausmeister) ohne den Anforderungen an eine befähigte Person zu genügen, als euP die elektrische Prüfung mit geeigneten Messgeräten durchführen darf.

Anmerkung:
Nach VDE 100 ist eine euP, wer durch eine Elektrofachkraft über die ihr übertragenen Aufgaben und die möglichen Gefahren bei unsachgemäßem Verhalten unterrichtet und erforderlichenfalls angelernt sowie über die notwendigen Schutzeinrichtungen und -maßnahmen belehrt wurde.

Antwort:
Jeder Arbeitgeber muss im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festlegen, welche Prüfungen von einer befähigten Person durchzuführen sind und welche durch eine unterwiesene Person erfolgen können.
Die in § 10 BetrSichV genannten Prüfungen dürfen ausschließlich durch befähigte Personen durchgeführt werden. Diese kann andere Personen mit Aufgaben beauftragen (z. B. die euP) und sich deren Messergebnisse zu eigen machen. Die Verantwortung für die Durchführung der Prüfung bleibt letztlich bei der befähigten Person, die dann die Aufzeichnungen über die Prüfung ausstellt.
Anforderungen an die befähigte Person werden in der TRBS 1203 und TRBS 1203 Teil 3 konkretisiert. Diese übernehmen im Wesentlichen die Anforderungen der bisherigen BGV A 3 § 2 Abs. 3. Die in § 5 BGV A 3 genannte Person (euP) ist demnach keine befähigte Person, da sie nicht die Anforderungen der BetrSichV und der TRBS 1203 erfüllt.
Nach wie vor kann die euP im begrenzten Umfang Arbeiten an elektrischen Anlagen vornehmen, wie z. B. Prüfen einfacher ortveränderlicher Betriebsmittel mit geeigneten Prüfgeräten oder Feststellen der Spannungsfreiheit. EuP dürfen aber keine Eingriffe in Schaltungen vornehmen, elektrische Betriebsmittel an- bzw. abklemmen oder Fehler in elektrischen Anlagen lokalisieren oder beheben.


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