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Leitlinie B 1.1

Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)

Herausgeber:
LASI (Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik)

Rev. 1

Leitlinie zu:
§ 1 Abs. 2 "Änderung einer überwachungsbedürftigen Anlage, so dass diese danach nicht mehr die Kriterien der Überwachungsbedürftigkeit erfüllt."

 

Frage:
Wie sollte verfahren werden, wenn bei einer überwachungsbedürftigen Anlage Betriebsbedingungen bzw. Betriebsparameter derart geändert werden, dass sie danach nicht mehr die Bedingungen nach § 1 Abs. 2 erfüllen.

Beispiele:

Der Betriebsdruck eines Druckgerätes wird soweit herabgesetzt, dass es kein Druckgerät i. S. der Richtlinie 97/23/EG mehr ist bzw. künftig unter Art. 3 Abs. 3 DGRL fällt.

– Die Betriebstemperatur eines Heißwassererzeugers wird auf unter 110 °C begrenzt.

– Ein Lastenaufzug wird zu einem Güteraufzug umgebaut.

– Begrenzung der Umschlagkapazität eine Füllstelle für brennbare Flüssigkeiten


Antwort:
Diese Änderungen haben zur Folge, dass die überwachungsbedürftige Anlage nicht mehr als solche unter den Anwendungsbereich des § 1 Abs. 2 BetrSichV fällt. Deshalb müssen die Betriebsbedingungen bzw. Betriebsparameter so gestaltet bzw. begrenzt sein, dass die Anlage nicht mehr im überwachungspflichtigen Bereich gefahren werden kann und dies auch durch Anwendung einfacher Maßnahmen nicht rückgängig zu machen ist. Bei Lageranlagen i. S. § 1 Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe a BetrSichV für ortsbewegliche Behälter sollten jedoch schriftliche Organisationsanweisungen genügen, da technische Maßnahmen unverhältnismäßig wären.
Die Änderungen müssen in den Anlagenunterlagen (u. a. Betriebsanweisung) und auf dem Fabrikschild dokumentiert werden. Wird die so veränderten Anlage durch Beschäftigte bei der Arbeit benutzt, dann ist sie ein Arbeitsmittel gemäß § 1 Abs. 1 BetrSichV. D.h. für sie gilt Abschnitt 2 und der Arbeitgeber ist dafür verantwortlich, dass die Anforderungen dieses Abschnitts erfüllt sind, was durch eine i. S. von § 10 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BetrSichV durch eine befähigte Person durchzuführende "außerordentliche Prüfung" nach "Veränderungen an Arbeitsmitteln" festzustellen ist .


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