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Leitlinie B 1.4

Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)

Herausgeber:
LASI (Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik)

Rev. 3

Leitlinie zu:
§ 1 Abs. 2 "Anwendung auf Getränkeschankanlagen"

 

Frage:
Nach § 2 Abs. 7 GPSG sind Getränkeschankanlagen weiterhin überwachungsbedürftig. Nach Artikel 8 der Verordnung zur Rechtsvereinfachung vom 27. September 2002 (BGBl I S. 3777) wurde zum 01.Januar 2003 auch die Getränkeschankanlagenverordnung (außer hygienischen Anforderungen) außer Kraft gesetzt. Welche Anforderungen sind zu erfüllen?


Antwort:
In § 1 Abs. 2 BetrSichV sind die überwachungsbedürftigen Anlagen festgelegt, die unter die besonderen Bestimmungen des Abschnitts 3 BetrSichV fallen. Für Getränkeschankanlagen werden hier die druckbedingten Risiken ab 0,5 bar maximal zulässigem Betriebsdruck erfasst, soweit es sich nicht um Anlagenteile handelt, die

- unter Art 3 Abs. 3 DGRL fallen

- vom Ausschluss nach Art. 1 Nr. 3.18 DGRL erfasst werden (Behälter für den Transport und den Vertrieb von Getränken mit einem Produkt PS*V von bis zu 500 bar*Liter und einem maximal zulässigen Druck von bis zu 7 bar) oder

- vom Ausschluss nach Art. 1 Nr. 3.6 DGRL erfasst werden (Leitlinie C 1.6).

Diese werden, wie auch die übrigen Anlagenteile der Getränkeschankanlagen, als Teilmenge der Anlagen im Abschnitt 2 BetrSichV geregelt.

Die technischen Anforderungen in Bezug auf den Betrieb der Getränkeschankanlagen aus den bestehenden technischen Regeln können als Erkenntnisquelle bei der Ermittlung des Standes der Technik genutzt werden.

Die Vorbemerkung ist zu bachten!


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