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Leitlinie B 12.1

Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)

Herausgeber:
LASI (Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik)

Rev. 0

Leitlinie zu:
§ 12 "Betreiber"

 

Frage:
Wer ist als Betreiber einer überwachungsbedürftigen Anlage anzusehen?


Antwort:
Betreiber ist, wer die tatsächliche oder rechtliche Möglichkeit hat, die notwendigen Entscheidungen im Hinblick auf die Sicherheit der Anlage zu treffen ( vgl. VGH Bad.Württ. DVBl. 1988, 542; VG Gießen BVwZ 1991, 914).
Auf die Eigentumsverhältnisse kommt es nicht an. So kann ein Pächter oder Mieter Betreiber sein. Maßgeblich hierbei ist die privatrechtliche Ausgestaltung des Verhältnisses zwischen dem Eigentümer der Betriebsanlagen und dem Nutzer. Ein Verpächter bleibt Betreiber, wenn er allein über die sicherheitstechnischen Vorkehrungen entscheidet.


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