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Leitlinie C 1.6

Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)

Herausgeber:
LASI (Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik)

Rev. 0

Leitlinie zu:
§ 1 Abs. 2 "Druckgeräte der Kategorie I, die auch anderen EG-Richtlinien unterliegen"

Sachverhalt:
Nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrSichV sind alle Dampfkessel und Druckbehälteranlagen, die Druckgeräte i. S. der DGRL sind oder enthalten, überwachungsbedürftige Anlagen. Ausgenommen davon sind lediglich Anlagen, die nur Druckgeräte i. S. des Art. 3 Abs. 3 DGRL sind oder enthalten.

Frage:
Sind Dampfkessel- bzw. Druckbehälteranlagen überwachungsbedürftig, wenn diese nur Druckgeräte der Kategorie I enthalten und diese gemäß Art. 1 Nr. 3.6 DGRL vom Geltungsbereich der DGRL ausgeschlossen sind, da sie von einer der dort aufgeführten Richtlinien ( z. B. Maschinenrichtlinie 98/37/EG) erfasst werden?


Antwort:
Dampfkessel- bzw. Druckbehälteranlagen, die lediglich unter Druck stehende Produkte sind oder enthalten, die gemäß Art. 1 Abs. 3 von der DGRL ausgeschlossen sind, sind keine überwachungsbedürftigen Anlagen i. S. der BetrSichV.


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