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Leitlinie C 1.14

Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)

Herausgeber:
LASI (Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik)

Rev. 0

Leitlinie zu:
zu § 1 Abs.2 Nr. 1d) „Schlauchleitungen“

Frage:

Sind Schlauchleitungen, wie sie bspw. in der chemischen Industrie eingesetzt werden, überwachungsbedürftige Anlagen?


Antwort:

Gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 d) BetrSichV sind Rohrleitungen unter innerem Überdruck für entzündliche, leichtentzündliche, hochentzündliche, ätzende, giftige oder sehr giftige Gase, Dämpfe oder Flüssigkeiten, die Druckgeräte im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 97/23/EG sind oder beinhalten, überwachungsbedürftige Anlagen. Hiervon ausgenommen sind Druckgeräte im Sinne des Artikels 3 Abs. 3 dieser Richtlinie. Der Begriff Rohrleitung i. S. d der Druckgeräte-Richtlinie (DGRL) umfasst dabei auch Schlauchleitungen (s. Art. 1 Abs. 2.1.2 DGRL).


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