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Leitlinie C 2.1

Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)

Herausgeber:
LASI (Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik)

Rev. 0

Leitlinie zu:
§ 2 Abs. 7 und § 8 "Kesselwärter"

 

Frage:
Ist ein Kesselwärter, der den Kesselwärterlehrgang besucht hat, eine "befähigte Person" nach § 2 Abs. 7 oder ein "beauftragter Beschäftigter"?


Antwort:
Der Kesselwärter ist ein "beauftragter Beschäftigter".
Die Richtlinien für die Ausbildung von Kesselwärtern Ausgabe März 1985 bezieht sich auf § 26 DampfkV.

Der Kesselwärter hat die Aufgabe:

- die Anlage zu warten und, soweit erforderlich, zu beaufsichtigen,

- Mängel, die sich an der Anlage zeigen, und Vorfälle am Kessel den vom Betreiber bestimmten Personen zu melden und

- die Anlage außer Betrieb zu setzen, wenn sie durch Mängel der Anlage Beschäftigte oder Dritte gefährdet.

Bei dieser Tätigkeit handelt es sich um das Benutzen eines Arbeitsmittels mit besonderen Gefährdungen nach § 8 BetrSichV und nicht um Prüftätigkeiten.


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