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Leitlinie C 15.4

Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)

Herausgeber:
LASI (Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik)

Rev. 0

Leitlinie zu:
§ 15 Abs. 3 i. V. mit Anhang 5 Nr. 4 "Prüffristmitteilung bei Druckgeräten in Kälteanlagen und Wärmepumpenanlagen"

 

Frage:
Wie kann die Mitteilung der Prüflisten für Druckgeräte in Kälteanlagen und Wärmepumpenanlagen erfolgen, bei denen nach Anhang 5 Nr. 4 BetrSichV innere Prüfungen und Festigkeitsprüfungen nur durchgeführt werden müssen, wenn das Druckgerät zu Instandsetzungsarbeiten außer Betrieb genommen werden?


Antwort:
Die Betreiberermittlung nach § 15 Abs. 3 BetrSichV muss die anlagenspezifischen Daten enthalten und (sofern die sicherheitstechnische Bewertung nichts anderes ergab) die Angabe, das entsprechend Anhang 5 Nr. 4 BetrSichV innere Prüfungen und Festigkeitsprüfungen nur durchgeführt werden, wenn das Druckgerät zu Instandsetzungsarbeiten außer Betrieb genommen werden.


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