Prüfungen vor Inbetriebnahme

nach § 14 BetrSichV

Aufzuganlagen,[1]
im Sinne der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG Anhang IV Nr. 17
(Maschinen zum Heben von Personen, bei denen die Gefährdung eines Absturzes aus einer Höhe von mehr als 3 m besteht z. B. Behindertenaufzüge, Kranführeraufzüge)


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