Wiederkehrende Prüfungen

für besondere Druckgeräte nach § 17 in Verbindung mit Anhang 5 der BetrSichV


Druckgeräte elektrischer Schaltgeräte und -anlagen

- Druckluftbehälter -

Eingabe

PS
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V
[ l ] 

 

 

Ausgabe

  

[1] Der Betreiber hat die Prüffristen der Anlagenteile und der Gesamtanlage innerhalb von 6 Monaten nach der Inbetriebnahme unter Beifügung anlagenspezifischer Daten der zuständigen Behörde mitzuteilen.
Sofern Uneinigkeit zwischen Betreiber und der zugelassenen Stelle über die Prüffristen besteht, legt die Behörde die Prüffrist fest.
(Die Mitteilung an die zuständige Behörde entfällt, wenn die Inbetriebnahmeprüfung durch eine befähigte Person durchgeführt werden kann).

[2] Die Prüffrist ist auf Grund der Herstellerinformation, Erfahrung mit der Betriebsweise und Beschickungsgut, vom Betreiber festzulegen. Sie kann auch laenger als 2 Jahre sein!

[3] Die Fristen laufen vom Tag
- der ersten Prüfung vor Inbetriebnahme
- erneute Prüfung vor Inbetriebnahme nach einer wesentlichen Veränderung
- der erneuten wiederkehrenden Prüfung

[4] Besichtigungen bei inneren Prüfungen können durch andere gleichwertige Verfahren ersetzt werden, wenn ihre Durchführung aus Gründen der Bauart des Druckgeräts nicht möglich ist oder aus Gründen der Betriebsweise nicht zweckdienlich ist.

[5] Die statischen Druckproben bei Festigkeitsprüfungen können durch gleichwertige zerstörungsfreie Verfahren ersetzt werden, wenn ihre Durchführung aus Gründen der Bauart des Druckgeräts nicht möglich ist oder aus Gründen der Betriebsweise nicht zweckdienlich ist.

[6] Wenn die mit Schaltgeräten unmittelbar verbundenen Druckluftbehälter mit trockner Luft betrieben werden, können die Prüfungen grundsätzlich durch befähigte Personen durchgeführt werden.

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