Wiederkehrende Prüfungen

für besondere Druckgeräte nach § 17 in Verbindung mit Anhang 5 der BetrSichV

Druckgeräte elektrischer Schaltgeräte und -anlagen

-Hochspannungsschaltgeräte und Hochspannungsschaltanlagen und
gasisolierte Rohrschienen für elektrische Energieübertragung -

PS
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[1]Der Betreiber hat die Prüffristen der Gesamtanlage und der Anlagenteile auf der Grundlage der sicherheitstechnischen Bewertung zu ermitteln.

[2] Der Betreiber hat die Prüffristen der Anlagenteile und der Gesamtanlage innerhalb von 6 Monaten nach der Inbetriebnahme unter Beifügung anlagenspezifischer Daten der zuständigen Behörde mitzuteilen.
Sofern Uneinigkeit zwischen Betreiber und der zugelassenen Stelle über die Prüffristen besteht, legt die Behörde die Prüffrist fest.
(Die Mitteilung an die zuständige Behörde entfällt, wenn die Inbetriebnahmeprüfung durch eine befähigte Person durchgeführt werden kann).

[3] Die Fristen laufen vom Tag
- der ersten Prüfung vor Inbetriebnahme
- erneute Prüfung vor Inbetriebnahme nach einer wesentlichen Veränderung
- der erneuten wiederkehrenden Prüfung

[4] Besichtigungen bei inneren Prüfungen können durch andere gleichwertige Verfahren ersetzt werden, wenn ihre Durchführung aus Gründen der Bauart des Druckgeräts nicht möglich ist oder aus Gründen der Betriebsweise nicht zweckdienlich ist.

[5] Die statischen Druckproben bei Festigkeitsprüfungen können durch gleichwertige zerstörungsfreie Verfahren ersetzt werden, wenn ihre Durchführung aus Gründen der Bauart des Druckgeräts nicht möglich ist oder aus Gründen der Betriebsweise nicht zweckdienlich ist.

[6] Die wiederkehrenden Prüfungen können auch von einer befähigten Person durchgeführt werden, wenn dieses Betriebsmittel für ihre Funktion unter Überdruck stehende Lösch- und Isoliermittel benötigen und soweit sie nicht unter die Absätze 1 bis 3 Anhang 5 Nr. 17 der BetrSichV fallen.

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