Wiederkehrende Prüfungen

für besondere Druckgeräte nach § 17 in Verbindung mit Anhang 5 der BetrSichV

Schalldämpfer


5. Schalldämpfer

(1) Bei Schalldämpfern, die in Rohrleitungen eingebaut sind, können wiederkehrende innere Prüfungen entfallen.

(2) Bei Schalldämpfern, die mit der Atmosphäre in Verbindung stehen, können die Prüfung vor Inbetriebnahme und die wiederkehrenden Prüfungen entfallen

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