Wiederkehrende Prüfungen

nach § 15 BetrSichV


Druckgeräteanlage, in dem Wasserdampf oder Heißwasser in einem Herstellungsverfahren durch Wärmerückgewinnung entsteht
(ohne Anlagen, in denen Rauchgase gekühlt und der entstehende Wasserdampf oder das entstehende Heißwasser nicht überwiegend der Verfahrensanlage zugeführt werden)

Eingabe

PS
[bar] 

V
[ l ] 

 

Ausgabe
  

[1] Der Betreiber hat die Prüffristen der Anlagenteile und der Gesamtanlage innerhalb von 6 Monaten nach der Inbetriebnahme unter Beifügung anlagenspezifischer Daten der zuständigen Behörde mitzuteilen.
Sofern Uneinigkeit zwischen Betreiber und der zugelassenen Stelle über die Prüffristen besteht, legt die Behörde die Prüffrist fest.
(Die Mitteilung an die zuständige Behörde entfällt, wenn die Inbetriebnahmeprüfung durch eine befähigte Person durchgeführt werden kann).

[2] Die Fristen laufen vom Tag
- der ersten Prüfung vor Inbetriebnahme
- erneute Prüfung vor Inbetriebnahme nach einer wesentlichen Veränderung
- der erneuten wiederkehrenden Prüfung

[3] entfällt, wenn die Druckgeräte nicht feuerbeheizt, abgasbeheizt oder elektrisch beiheizt sind

[4] Besichtigungen bei inneren Prüfungen können durch andere gleichwertige Verfahren ersetzt werden, wenn ihre Durchführung aus Gründen der Bauart des Druckgeräts nicht möglich ist oder aus Gründen der Betriebsweise nicht zweckdienlich ist.

[5] Die statischen Druckproben bei Festigkeitsprüfungen können durch gleichwertige zerstörungsfreie Verfahren ersetzt werden, wenn ihre Durchführung aus Gründen der Bauart des Druckgeräts nicht möglich ist oder aus Gründen der Betriebsweise nicht zweckdienlich ist.

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