Wiederkehrende Prüfung

nach § 23 BetrSichV


Innerbetrieblicher Einsatz ortsbeweglicher Druckgeräte


[1]Ortsbewegliche Druckgeräte gem. Richtlinie 2010/35/EU:

-Gefäße (Flaschen, Großflaschen, Druckfässer, Kyro-Behälter, Flaschenbündel

-Tanks, einschl. Aufsetztanks, Tankcontainer (ortsbewegliche Tanks), Tanks von Eisenbahnkesselwagen, Tanks oder Gefäße von Batteriefahrzeugen oder Eisenbahnbatteriewagen und Tanks von Tankwagen

[2] Europäische Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR), mit der Eisenbahn (RID) mit Seeschiffen (IMDG-Code) bzw. Internationalen Zvilluftfahrtabkommen (ICAO-TI)

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