1. Einleitung
Feuerlöschgeräte, tragbare Feuerlöscher (i. d. R. bis 12 kg Löschmittel) und fahrbare Feuerlöscher (i. d. R. bis 50 kg Löschmittel), wie sie in Betriebsstätten zur Anwendung kommen, werden durch den Arbeitgeber bereitgestellt und von den Beschäftigten bei der Arbeit benutzt (Arbeitsmittel im Sinne der BetrSichV). Aufgrund der druckbedingten Gefahren sind Feuerlöschgeräte überwachungsbedürftige Anlagen im Sinne der BetrSichV und unterliegen damit den zusätzlichen besonderen Betriebsvorschriften des Abschnitts 3 BetrSichV. Darüber hinaus sind diese Feuerlöscheinrichtungen durch den Arbeitgeber in einen funktionsfähigen Zustand zu erhalten, damit sie im Havariefall einsatz- und funktionsfähig sind.
Somit ergeben sich für tragbare Feuerlöscher die Forderung
- sicheres Bereitstellen
- erhalten der Funktionsfähigkeit und
- die sichere Benutzung.
2. Sicheres Bereitstellen
Feuerlöschgeräte z.B. Pulverfeuerlöscher oder Kohlendioxidfeuerlöscher sind aufgrund der druckbedingten Gefahren (innere Drücke > 0,5 bar) Druckgeräte im Sinne der Druckgeräterichtlinie 97/23/EG. Auf Grund der besonderen Anforderungen werden die Behälter (Flaschen) mindestens als Druckgeräte (Baugruppe) der Kategorie III eingestuft (vergleiche Art. 3 (1) 1.1 a und Anhang II Diagramm 2 DGRL). Sie werden in der Regel als funktionsfertige Baugruppen in Verkehr gebracht. Die bestimmungsgemäße Verwendung und Angaben zur sicheren Benutzung hat der Hersteller gemäß der DGRL durch die ordnungsgemäße Kennzeichnung (CE-Zeichen, zul. Grenzwerte usw.) und in der beizufügenden Betriebsanleitung anzugeben. Mit der CE-Kennzeichnung und der EG-Konformitätserklärung kann der Arbeitgeber bzw. der Betreiber der Anlage davon ausgehen, dass der Feuerlöscher zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens sicher ist.
3. Funktionsfähigkeit erhalten
Die permanente Funktionsfähigkeit ist sicherzustellen. Da Feuerlöscher üblicherweise nur im Brandfall zum Einsatz kommen, kann durch längere Zeiträume der Nichtbenutzung eine Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit entstehen. Aber auch andere Einflüsse wie Korrosion oder andere Beeinträchtigungen durch örtlich spezifische Umgebungsbedingungen (z. B. Vibration, Witterung, Temperaturen) können Einfluss auf die Funktionsfähigkeit haben. Deshalb fordern sowohl die ArbStättV als auch die BetrSichV Instandhaltungsmaßnahmen bzw. Maßnahmen zur Erhaltung des ordnungsgemäßen Zustandes durchzuführen.
Die ArbStättV fordert gem. § 4 Abs. 3 regelmäßige Wartungen und Überprüfungen der Feuerlöschgeräte. Weitere Vorgaben hinsichtlich der durchzuführenden Maßnahmen (Anforderungen an das Personal bzw. die Prüfintervalle) sind in der ArbStättV nicht enthalten.
Gemäß BetrSichV ist die Sicherstellung der permanenten Funktionsfähigkeit im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung bzw. der sicherheitstechnischen Bewertung durch regelmäßige Prüfungen nach § 3 bzw. § 10 BetrSichV durch den Arbeitgeber zu gewährleisten (siehe auch TRBS 1201 und TRBS 1201 Teil 2). Die Beauftragung externer "befähigter Personen" entlastet den Arbeitgeber nicht, diese Aufgabe verantwortlich auszuführen. Im Rahmen des Vertragsrechts muss er dann die entsprechende Qualifikation des Prüfpersonals und den Prüfumfang abfordern.
Dabei hat der Arbeitgeber
- die erforderlichen Instandhaltungsmaßnahmen zu ermitteln und festzulegen
- die notwendigen Prüfungen zu ermitteln und festzulegen
- die jeweiligen Prüffristen zu ermitteln und festzulegen sowie
- geeignetes Prüfpersonal z. B. befähigte Personen nach TRBS 1203 mit den Prüfungen zu beauftragen.
Dabei gilt der Stand der Technik als Maßstab. Als Erkenntnisquelle kann er die DIN 14406-4, die berufsgenossenschaftliche Regel BGR 133, die Beurteilung der Erkenntnisse aus der Gefährdungsbeurteilung, der Einhaltung der grundlegenden Sicherheitsanforderungen der DGRL 97/23/EG Anhang I und die harmonisierten Normen nach DIN EN 3-8 und DIN EN 3-9 heranziehen.
4. Sichere Benutzung
Feuerlöschgeräte sind überwachungsbedürftige Anlagen im Sinne der BetrSichV und deren sichere Benutzung muss durch sicherheitstechnische Prüfungen, wie sie die BetrSichV vorsieht, gewährleistet sein. Dabei kann die Prüfung vor Inbetriebnahme nach § 14 BetrSichV entfallen, wenn tragbare und fahrbare Feuerlöscher als funktionsfertige Baugruppen in Verkehr gebracht werden (was üblicherweise der Fall ist).
Die wiederkehrenden Prüfungen nach § 15 in Verbindung mit Anhang 5 Nr. 6, Nr. 7 (1) und Nr. 25 BetrSichV können durch befähigte Personen (befP) nach TRBS 1203 durchgeführt werden. Nur wenn das Druck*Liter Produkt größer als 1000 bar*Liter beträgt, müssen die Prüfungen durch eine zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS) durchgeführt werden.
Die Prüffristen und Prüfumfang hat der Arbeitgeber bzw. Betreiber im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung bzw. sicherheitstechnischen Bewertung festzulegen, wobei die amtliche Begründung zur BetrSichV (2007) heranzuziehen ist und bei Prüfungen die bisher bewährten Prüffristen weiter angewendet werden können. Aufgrund der obligatorischen Einstufung der Druckgeräte in die Kategorie III (auch wenn sie vom Druck*Liter Produkt her in die Kategorie I oder II fallen würden) sind die in der Tabelle zu § 15 Abs. 5 angegebenen max. Prüffristen von 5 bzw. 10 Jahre maßgebend. Allerdings können aufgrund der besonderen Bestimmungen in Anhang 5 Nr. 6, Nr. 7 (1) und Nr. 25 BetrSichV je nach Art des Feuerlöschgerätes auf die innere Prüfung und Festigkeitsprüfung in den meisten Fällen verzichtet werden (siehe Tabelle 1). Die Prüffristen nach Tabelle in § 15 Abs. 5 sind Höchstfristen, die nicht überschritten werden dürfen.
5. Prüfergebnisse dokumentieren
Die Ergebnisse der wiederkehrenden Prüfungen nach § 15 Abs. 5 sind schriftlich durch eine zugelassene Überwachungsstelle zu bescheinigen bzw. durch eine befähigte Person aufzuzeichnen. Eine Prüfplakette ist für diese Prüfungen nicht ausreichend. Die regelmäßigen Wartungsarbeiten zur Sicherstellung der Funktionssicherheit können jedoch mit einer Prüfplakette dokumentiert werden.
6. Zusammenfassung
Die Rechtsgrundlage für die Sicherheit von Feuerlöschern ist einmal durch die DGRL (Vorschriften für die Beschaffung) gegeben und zum anderen durch die BetrSichV (Vorschriften für den Betrieb), falls diese durch Beschäftigte bei der Arbeit benutzt werden (z. B. beim Einsatz, bei Erprobung und bei der Prüfung). Aufgrund der speziellen Einsatzbedingungen sind in der BetrSichV für tragbare und fahrbare Feuerlöscher einerseits besondere (entschärfte) Bestimmungen hinsichtlich der Prüfungen enthalten, andererseits hat der Arbeitgeber/Betreiber dafür Sorge zu tragen, dass die Funktionsfähigkeit permanent sichergestellt ist. Der Arbeitgeber bzw. Betreiber hat dies auf der Grundlage der BetrSichV verantwortlich und sachgerecht zu erfüllen.
Die ArbStättV enthält ebenfalls, wenn auch pauschale Forderungen, dass tragbare Feuerlöscher in regelmäßigen Abständen sachgerecht zu warten und auf ihre Funktionsfähigkeit zu prüfen sind. Diese "Doppelregelung" sollte der Klarheit wegen durch Anpassungen der Rechtsvorschriften beseitigt bzw. präzisiert werden.
siehe auch
- TRBS 1111
- TRBS 1201
- TRBS 1201 Teil 1
- TRBS 1201 Teil 2
- TRBS 1203
- TRBS 2141
- TRBS 2141 Teil 1
- Leitlinie zur BetrSichV C17.4
- Leitlinie zur BetrSichV A2.3
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