... weitere News


EG-Konformitätserklärung bei importierten Produkten

Besondere Verantwortung trägt der Importeur

Hersteller...

Der Importeur als "de-facto"-Hersteller
Der Importeuer kann auch als "de facto"-Hersteller Produkte aus einem Land außerhalb des EWR Inverkehr bringen. Er kann sämtliche Fertigungsschritte wie z. B. den Entwurf, die komplette Fertigung oder Prüfungen durch Untervergabe an Subunternehmer übertragen, unabhängig wo sie angesiedelt sind. Im Rahmen des Konformitätsbewertungsverfahrens muss er nachweisen, dass er über die Konzeption und die Herstellung des Produkts voll verantwortlich ist und bleibt, damit es unter seinem Namen in Verkehr gebracht werden kann. Der "de facto"-Hersteller ist dann Hersteller im Sinne der Richtlinie und die Produkte müssen dann mit seinem Namen gekennzeichnet sein und er ist auch für die Ausstellung der EG-Konformitätserklärung und CE-Kennzeichnung verantwortlich.

Welche Aufgaben obliegen dem Importeur grundsätzlich?
Ist der Hersteller nicht in der Europäischen Gemeinschaft niedergelassen und hat er keinen Bevollmächtigten in der Europäischen Gemeinschaft, muß der Importeur sicherstellen, daß er die Marktaufsichtbehörden mit den notwendigen Informationen über die eingeführten Produkte zur Verfügung stellen kann. Er muß in der Lage sein, eine Kopie der EG-Konformitätserklärung und ggf. die technischen Unterlagen für die Aufsichtsbehörden beizubringen. Daher sollte der Importeur vom Hersteller eine schriftliche förmliche Zusicherung verlangen, daß die Unterlagen auf Anforderung der Aufsichtsbehörde zugänglich gemacht werden kann.