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Leitlinie TPED 05

Richtlinie über ortsbewegliche Druckgeräte (TPED )
1999/36/EG

Leitlinie zu:
Artikel 3 Abs. 3

 

Frage:
Montiert ein Gashersteller auf eine mit dem Konformitätskennzeichen π versehene Flasche ein neues Ventil, das ebenfalls dieses Kennzeichen (oder die CE-Kennzeichnung) trägt, muss dann das gesamte Druckgerät einer Konformitätsbewertung als Baugruppe im Sinne der Richtlinie über Druckgeräte (PED) unterzogen werden?

 

Antwort:
Nein.
Bei den Beratungen über die Annahme der Richtlinie über ortsbewegliche Druckgeräte (TPED) wurde berücksichtigt, dass die Zulassung von Flaschen und Ventilen getrennt verläuft und dass mit der Forderung an den Gashersteller, die von ihm aus diesen Elementen zusammengefügte Baugruppe einer Gesamtbewertung zu unterziehen, kein zusätzlicher Nutzen verbunden ist. Aus diesem Grund heißt es im ersten Unterabsatz von Artikel 3 Absatz 3, dass Ventile einem Konformitätsbewertungsverfahren unterzogen werden müssen, dessen Anforderungsniveau mindestens dem für das Gefäß oder für den Tank entspricht, an das bzw. dem sie montiert sind, und im zweiten Unterabsatz, dass Ventile unabhängig von Gefäßen und Tanks einem gesonderten Konformitätsbewertungsverfahren unterzogen werden können.


Hinweis: Frage A11, CENBT/WG83


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