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Leitlinie TPED 06

Richtlinie über ortsbewegliche Druckgeräte (TPED )
1999/36/EG

Leitlinie zu:
Artikel 17

 

Frage:
Auf der Gemeinsamen Tagung wurde der Bezugnahme auf einige Europäische Normen für die Herstellung von Flaschen (EN 1442, EN 1964-1) zugestimmt. Die überarbeiteten Fassungen der ADR/RID-Übereinkommen einschließlich der genannten Normen sind seit 1. Juli 2001 in Kraft. Können Flaschen, die vor dem 1. Juli 2001 gemäß diesen Normen hergestellt wurden, das Konformitätskennzeichen π tragen oder ist hierfür eine Konformitätsneubewertung durch eine Benannte Stelle erforderlich? Könnte im letzteren Fall ein vereinfachtes Neubewertungsverfahren (z. B. Sichtprüfung) zur Anwendung kommen?

 

Antwort:
Solche Flaschen können das Konformitätskennzeichen π erhalten, sofern alle Anforderungen der Richtlinie erfüllt werden (d. h. Genehmigung durch eine Benannte Stelle und Anwendung der Module). Werden die Anforderungen nicht erfüllt (keine Benannte Stelle im Sinne der Richtlinie), so können die Flaschen das Konformitätskennzeichen nicht erhalten und müssen einer Benannten Stelle zur Neubewertung vorgelegt werden. In diesem Fall wird die Prüfung der Unterlagen ein rein administrativer Vorgang sein. Die Flaschen selbst müssen einer Prüfung unterzogen werden.

Kommentar:
Werden bei der Herstellung die Anforderungen der Richtlinie nicht erfüllt (z. B. keine Benannte Stelle im Sinne der Richtlinie), so ist für die Vergabe des Konformitätskennzeichens π eine Neubewertung der Konformität notwendig (Artikel 5). Es liegt im Ermessen der Benannten Stelle zu entscheiden, wie gründlich diese Neubewertung zu sein hat.


Hinweis: Frage A12, CENBT/WG83


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