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Leitlinie TPED 10

Richtlinie über ortsbewegliche Druckgeräte (TPED )
1999/36/EG

Leitlinie zu:
Artikel 6 Abs. 1

 

Frage:
Worin besteht die wiederkehrende Prüfung von Ventilen und sonstigen für die Beförderung benutzten Ausrüstungsteilen?



Antwort:
Gemäß Artikel 6 Absatz 1 schließt die wiederkehrende Prüfung von Gefäßen auch ihre Ventile und sonstige für die Beförderung benutzte Ausrüstungsteile ein. Dabei wird auf Anhang IV Teil III verwiesen. Anhang IV Teil III Nummer 3 bezieht sich auf die Bestimmungen der Anhänge zu den Gefahrguttransportrichtlinien.
Die ADR- und RID-Übereinkommen enthalten keine besonderen Anforderungen für die wiederkehrende Prüfung von Ventilen. In der Praxis wird die Prüfung eine Sichtprüfung und eine Funktionsprüfung umfassen sowie eine Kontrolle der Kompatibilität von Ausrüstungsteilen und Gefäßen. In Bezug auf das Modul 2 (wiederkehrende Prüfung im Rahmen der Qualitätssicherung) gilt, dass das Qualitätssicherungssystem die wiederkehrende Prüfung von Ventilen und Ausrüstungsteilen beinhalten muss.


Hinweis: Frage A16, CENBT/WG83


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