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Leitlinie TPED 13

Richtlinie über ortsbewegliche Druckgeräte (TPED )
1999/36/EG

Genehmigt von der Sachverständigengruppe TPED am: 20. Dezember 2002

Leitlinie zu:
Anhang IV, Teil I

 

Frage:
Muss die schriftliche Konformitätserklärung dieselben Angaben enthalten, die in den Festlegungen in Anhang VII der Richtlinie zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Druckgeräte (PED) aufgeführt sind?

 

Antwort:
Nein. Die Richtlinie über ortsbewegliche Druckgeräte enthält keine diesbezüglichen Anforderungen. Die Angaben in Anhang VII der Richtlinie 97/23/EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Druckgeräte (PED) können jedoch als Beispiel für eine Konformitätserklärung herangezogen werden. Die Konformitätserklärung muss zumindest die Nummer der EG-Baumusterprüfbescheinigung (sofern vorhanden) enthalten und die beim Entwurf angewandte(n) Norm(en) angeben.


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