Leitlinie TPED 13 |
Richtlinie über ortsbewegliche Druckgeräte (TPED ) 1999/36/EG |
Genehmigt von der Sachverständigengruppe TPED am: 20. Dezember 2002
Leitlinie zu:
Anhang IV, Teil I
Frage:
Muss die schriftliche Konformitätserklärung dieselben Angaben enthalten, die in den Festlegungen in Anhang VII der Richtlinie zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Druckgeräte (PED) aufgeführt sind?
Antwort:
Nein. Die Richtlinie über ortsbewegliche Druckgeräte enthält keine diesbezüglichen Anforderungen. Die Angaben in Anhang VII der Richtlinie 97/23/EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Druckgeräte (PED) können jedoch als Beispiel für eine Konformitätserklärung herangezogen werden. Die Konformitätserklärung muss zumindest die Nummer der EG-Baumusterprüfbescheinigung (sofern vorhanden) enthalten und die beim Entwurf angewandte(n) Norm(en) angeben.