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Leitlinie TPED 19

Richtlinie über ortsbewegliche Druckgeräte (TPED )
1999/36/EG

Leitlinie zu:
Artikel 3 Abs. 3
Artikel 10 Abs. 2

 

Frage:
Ist die Betriebsausrüstung von Tanks – z. B. Pumpen, Messvorrichtungen, Schläuche zum Befüllen und Entleeren – mit dem Konformitätskennzeichen π , dem CE-Kennzeichen oder gar nicht zu markieren?

Antwort:
Tanks fallen in den Geltungsbereich der Richtlinie über ortsbewegliche Druckgeräte (TPED) und umfassen definitionsgemäß der Tankkörper, die Befestigungseinrichtungen und die Bedienungsausrüstung. Die zuständige Behörde oder die Benannte Stelle stellt eine Bescheinigung aus, nach der der Tank die Anforderungen gemäß Kapitel 6.8 des ADR-Übereinkommens erfüllt. Dieses Kapitel enthält keine besonderen Anforderungen für die in der Frage genannten Ausrüstungsteile, die keiner gesonderten π -Konformitätskennzeichnung bedürfen.
Darüber hinaus erfüllen diese Ausrüstungsteile keine unmittelbare Sicherheitsfunktion im Sinne des Artikels 3 Absatz 3 der TPED – sie stellen keine primäre Verschlussvorrichtung dar und verhindern nicht das Entstehen von Überdruck oder Vakuum im Gerät – und unterliegen deshalb nicht den grundlegenden Anforderungen der Richtlinie 97/23/EG über Druckgeräte (PED). In manchen Fällen müssen sie jedoch das CE-Kennzeichen tragen, da sie auch für stationäre Druckgeräte einsetzbar sind. Bei der Ausstellung der Baumusterzulassung hat die zuständige Behörde oder die Benannte Stelle jedoch zu prüfen, ob die einzelnen Tankkomponenten für die zugelassene Verwendung geeignet sind.


Hinweis: Frage A23, CENBT/WG83


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