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Leitlinie TPED 20

Richtlinie über ortsbewegliche Druckgeräte (TPED )
1999/36/EG

Leitlinie zu:
N/A

 

Frage:
Ist eine Ventilschutzkappe ein unter die TPED-Leitlinie fallendes Zubehörteil und ist sie mit dem π-Zeichen zu kennzeichnen?


Antwort:
Nein.
Die Ventilschutzkappe braucht nicht gekennzeichnet zu werden. Eine Flaschenventilschutzkappe ist ein zur Beförderung verwendetes Zubehörteil, das jedoch keine unmittelbare Sicherheitsfunktion hat. Die unmittelbare Sicherheitsfunktion kommt dem geschützten Ventil zu.


Kommentar:
Auf EN 962 über Ventilschutzkappen wurde in der Ausgabe von 1999 von RID/ADR Bezug genommen. Die neuen Kappen zum Schutz von Ventilen wärend des Transports müssen den Anforderungen von RID/ADR unter 4.1.6.4 entsprechen, wobei davon ausgegangen wird, dass sie erfüllt wurden, wenn EN 962 oder eine Norm mit einem vergleichbaren Sicherheitsniveau eingehalten wurde. Die letzte Fassung der Norm, auf die in der Ausgabe von 2001 von RID/ADR Bezug genommen wurde, ist EN 962: 1996/A2: 2000.

Hinweis: Frage A24 of CENBT/WG83


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