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Leitlinie TPED 22

Richtlinie über ortsbewegliche Druckgeräte (TPED )
1999/36/EG

Genehmigt von der Sachverständigengruppe TPED am 20. Dezember 2002,
geändert am 6. Mai 2003.

Leitlinie zu:
Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c und
Artikel 10 Absatz 3

 

Frage:
Gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c und Artikel 10 Absatz 3 der Richtlinie sind Gasflaschen, die unter die Richtlinien 84/525/EWG bis 84/527/EWG fallen, bei der nächsten wiederkehrenden Prüfung mit dem π-Kennzeichen zu versehen. Folgt daraus, dass diese π-gekennzeichneten Gasflaschen nur dann transportiert werden können, wenn sie über π-gekennzeichnete Ausrüstungsteile mit Sicherheitsfunktion verfügen?

 

Antwort:
Nein. Artikel 1 Absatz 3 gilt weiterhin für vorhandene Ventile und Transportausrüstungen. Sie können weiterhin mit &Mac185;-gekennzeichneten Gasflaschen verwendet werden, die für den Vertrieb auf dem nationalen Markt und für den Transport gemäß RID/ADR vorgesehen sind. Für die freie Verwendung innerhalb der EU müssen π-gekennzeichnete Gasflaschen jedoch auch mit Ventilen mit π- oder CE-Kennzeichen
ausgerüstet sein.

Kommentar:
Dasselbe Prinzip gilt für sämtliche Druckbehälter, die wiederholt bewertet und mit einem π-Kennzeichen versehen wurden. Diese können ausschließlich im Inlandverkehr oder im Verkehr gemäß RID/ADR verwendet werden, wenn sie mit vorhandenen (nicht wiederbewerteten) Sicherheitsteilen ausgerüstet sind.


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