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Leitlinie TPED 24

Richtlinie über ortsbewegliche Druckgeräte (TPED )
1999/36/EG

Genehmigt von der Sachverständigengruppe TPED am: 20. Dezember 2002

Leitlinie zu:
Artikel 1

 

Frage:
Wie werden mit Gas oder Gasgemischen befüllte Druckbehälter gemäß der Richtlinie zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Druckgeräte (PED) oder der Richtlinie über ortsbewegliche Druckgeräte (TPED) eingestuft, wenn sie folgendermaßen
eingesetzt werden:
a) als tragbare Feuerlöscher,
b) als „Patronen“ für die Druckbeaufschlagung von Feuerlöschern,
c) als ortsbewegliche Feuerlöscher oder Komponenten von stationären Feuerlöschsystemen?

 

Antwort:

a)Die Kommission hat in der Leitlinie PED 1/1 (angenommen am 28. Januar 1999) erklärt, dass tragbare Feuerlöscher in den Geltungsbereich der Richtlinie über Druckgeräte (PED) fallen und daher de facto nicht im Geltungsbereich der Richtlinie über ortsbewegliche Druckgeräte (TPED) liegen können.
Tragbare Feuerlöscher müssen das CE-Kennzeichen tragen.

b) „Patronen“ sind Komponenten tragbarer, ortsbeweglicher oder stationärer Feuerlöscher. Bei der Beförderung vom und zum Gaslieferanten unterliegen sie den Bestimmungen der ADR/RID-Übereinkommen. Diese Druckbehälter sind gemäß den Bestimmungen der Richtlinie über ortsbewegliche Druckgeräte herzustellen und mit dem π-Kennzeichen zu versehen. Sie können als Komponente mit π-Kennzeichnung in einen tragbaren Feuerlöscher integriert sein, der wiederum als Baugruppe mit dem CE-Kennzeichen markiert sein muss, um die Bestimmungen der Richtlinie über Druckgeräte (PED) zu erfüllen.

c) Gasbehälter (mit einer Gesamtmasse über 20 kg), die in ortsbeweglichen oder stationären Feuerlöschsystemen eingesetzt werden, sind keine „tragbaren“ Geräte und fallen daher in den Geltungsbereich der Richtlinie über ortsbewegliche Druckgeräte (TPED). Sie sind mit dem π- Kennzeichen zu versehen.

Kommentar:

1. In EN 3-1:1996 ist ein tragbarer Feuerlöscher als ein Feuerlöscher definiert, der von Hand getragen und betätigt wird und dessen Masse im Betriebszustand 20 kg nicht überschreitet.

2. Siehe Antwort zu Leitlinie PED 1/35 bezüglich „Patronen“ für Feuerlöscher.

Hinweis:
Frage von CEN, überarbeitete Frage A4 von CENBT/WG83


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