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Leitlinie TPED 25

Richtlinie über ortsbewegliche Druckgeräte (TPED )
1999/36/EG

Genehmigt von der Sachverständigengruppe TPED am 6. Nov. 2003.

Leitlinie zu:
Artikel 2 Abs. (1)
Artikel 3 Abs. (1)

 

Frage:
Acetylen-Flaschen sind gemäß RID/ADR 6.2.1.5.1 (i) nach dem Befüllen mit der porösen Masse zu überprüfen. Muss diese Prüfung von einer benannten Stelle gemäß TPED durchgeführt werden?

 

Antwort:

JA. Die Mitwirkung der Stelle hängt jedoch von dem gewählten Modul der Konformitätsbewertung ab.
Die Überprüfung des Behälters und der porösen Masse ist Gegenstand der erstmaligen Prüfung von Acetylen-Flaschen (vgl. RID/ADR 6.2.1.5.1 (i)) sowie der Konformitätsbewertung gemäß Anhang IV Teil I der TPED. Die Mitwirkung einer benannten Stelle ist dabei von der Kategorie der Acetylen-Flasche und dem bzw. den vom Hersteller gewählten Modul(en) abhängig.
Die nach RID/ADR 6.2.1.1.2 vorgeschriebene Typengenehmigung der porösen Masse ist weder Gegenstand der erstmaligen Prüfung noch der Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Anhang IV Teil I der TPED, doch dürfen die Gefäße nur mit einer porösen Masse eines Typs befüllt werden, der von der zuständigen Behörde zugelassen ist.


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