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Leitlinie TPED 26

Richtlinie über ortsbewegliche Druckgeräte (TPED )
1999/36/EG

Genehmigt von der Sachverständigengruppe TPED am 6. Nov. 2003.

Leitlinie zu:
Artikel 10 Abs. 1

 

Frage:
Wann erfolgt bei Acetylen-Flaschen und entsprechenden Servicearbeiten die π- Kennzeichnung?

 

Antwort:

Der Flaschenhersteller bringt die π-Kennzeichnung und die Kennnummer der benannten Stelle an, die für die Konformitätsbewertung des Flaschenkörpers zuständig ist.
Der Hersteller, der die Behälter mit der porösen Masse befüllt, bringt nach der Befüllung die zusätzliche Kennzeichnung gemäß RID/ADR, die Eigengewichtsangaben sowie die Kennnummer der benannten Stelle an, die für die Prüfung der Masse zuständig ist.
Ist für den Behälter und die Befüllung dieselbe benannte Stelle zuständig, so ist nur eine Kennnummer notwendig. In diesem Fall erfolgt die Konformitätsbewertung in einem einzigenSchritt.

Kommentar:
Stammen Behälter und poröse Masse von zwei verschiedenen Herstellern, so haben diese entsprechende Vereinbarungen zu treffen. Beim Transport eines Behälters zum Hersteller der porösen Masse handelt es sich nicht um ein Inverkehrbringen (sieheAnmerkung). Die Konformitätsbewertung erfolgt dann in zwei Schritten, wie es auch bei Ventilen und sonstigen Ausrüstungsteilen mit unmittelbarer Sicherheitsfunktion der Fall ist.

Anmerkung:
Gemäß Abschnitt 2.3.1 des Leitfadens für die Umsetzung der nach dem neuen
Konzept und dem Gesamtkonzept verfassten Richtlinien handelt es sich nicht um ein Inverkehrbringen, wenn ein Produkt einem Hersteller für weitere Vorgänge überlassen wird (z. B. Montage, Verpackung, Verarbeitung oder Etikettierung).


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