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Leitlinie TPED 38

Richtlinie über ortsbewegliche Druckgeräte (TPED )
1999/36/EG

Akzeptiert durch die Sachverständigengruppe TDG am: 06.11.2003

Leitlinie zu:
Artikel 6 Abs. 1
Anhang IV Teil III

 

Frage:
Wer führt die wiederkehrenden Prüfungen durch und welche Module sind dabei zu verwenden?


Antwort:

Benannte Stelle

zugelassene Stelle

Eigentümer oder
Besitzer

Gefäße

Modul 1

Modul 1

Modul 2 unter
Aufsicht einer
benannten Stelle

Tanks

Modul 1

Modul 2 unter Aufsicht einer benannten Stelle, sofern ein Mitgliedstaat dies zuläßt

nicht anwendbar



Note: Question proposed by Belgium (B1)


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