Leitlinie TPED 42 |
Richtlinie über ortsbewegliche Druckgeräte (TPED ) 1999/36/EG |
Genehmigt von der Sachverständigengruppe TPED am 7. Dezember 2004
Leitlinie zu:
Artikel 3 (4)
Frage:
Müssen Ventile und andere Ausrüstungsteile mit unmittelbarer Sicherheitsfunktion, die nicht gemäß den in Abschnitt 6.2.2 RID/ADR aufgeführten Normen entworfen und gebaut wurden, nach einem von der zuständigen Behörde anerkannten technischen Regelwerk entworfen und gebaut werden?
Antwort:
Ja, die Ventile müssen nach einem anerkannten technischen Regelwerk gemäß den TPED-Leitlinien 34 und 35 hergestellt werden. Dieses technische Regelwerk wird anhand der Bestimmungen von Artikel 3 Absatz 4, der grundlegenden Sicherheitsanforderungen der Druckgeräterichtlinie sowie der Abschnitte 6.2.1
Anmerkung:
Artikel 3 Absatz 4 schreibt die Anwendung der Bestimmungen RID/ADR auf Ventile oder andere Ausrüstungsteile mit unmittelbarer Sicherheitsfunktionen vor, gestattet aber auch das Verfahren der Druckgeräterichtlinie, wenn RID/ADR keine detaillierten technischen Bestimmungen enthalten.