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Leitlinie TPED 42

Richtlinie über ortsbewegliche Druckgeräte (TPED )
1999/36/EG

Genehmigt von der Sachverständigengruppe TPED am 7. Dezember 2004

Leitlinie zu:
Artikel 3 (4)

 

Frage:
Müssen Ventile und andere Ausrüstungsteile mit unmittelbarer Sicherheitsfunktion, die nicht gemäß den in Abschnitt 6.2.2 RID/ADR aufgeführten Normen entworfen und gebaut wurden, nach einem von der zuständigen Behörde anerkannten technischen Regelwerk entworfen und gebaut werden?

 

Antwort:

Ja, die Ventile müssen nach einem anerkannten technischen Regelwerk gemäß den TPED-Leitlinien 34 und 35 hergestellt werden. Dieses technische Regelwerk wird anhand der Bestimmungen von Artikel 3 Absatz 4, der grundlegenden Sicherheitsanforderungen der Druckgeräterichtlinie sowie der Abschnitte 6.2.1


Anmerkung:
Artikel 3 Absatz 4 schreibt die Anwendung der Bestimmungen RID/ADR auf Ventile oder andere Ausrüstungsteile mit unmittelbarer Sicherheitsfunktionen vor, gestattet aber auch das Verfahren der Druckgeräterichtlinie, wenn RID/ADR keine detaillierten technischen Bestimmungen enthalten.


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