Leitlinie TPED 45 |
Richtlinie über ortsbewegliche Druckgeräte (TPED ) 1999/36/EG |
Genehmigt von der Sachverständigengruppe TPED am 21. März 2005
Leitlinie zu:
Artikel 10 (1)
Frage:
1. Müssen die Kennzeichnungen vorhandener Druckgefäße, die einer Neubewertung der Konformität unterzogen werden, zum Zeitpunkt der Neubewertung den Bestimmungen des ADR/der RID für neue Druckgefäße entsprechen?
2. Müssen fehlende Kennzeichnungen angebracht werden?
Antwort:
1. NEIN.
Um für eine Neubewertung in Frage zukommen, müssen zumindest folgende Kennzeichnungen in der zweckmäßigsten Reihenfolge vorhanden sein:
1) Name oder Marke des Herstellers;
2) vom Hersteller vergebene Seriennummer des Gefäßes;
3) Prüfdruck;
4) Datum (Monat und Jahr) der ersten Prüfung und der letzten wiederkehrenden Prüfung;
5) Prüfsiegel des/der Sachverständigen, der/die obige Prüfung(en) durchgeführt hat/haben;
6) im Falle von gelöstem Acetylen: der zulässige Befüllungsdruck und die Gesamtmasse des leeren Gefäßes, Ausrüstungsteile, poröse Masse und Lösungsmittel;
7) Nutzraum in Litern;
8) Bei druckverfüllten komprimierten Gasen der für das Gefäß zulässige maximale Befüllungsdruck bei 15 °C.
2. JA. Soweit die oben genannten Kennzeichnungen nicht vorhanden sind, sind sie mit Genehmigung der Stelle, die die Neubewertung der Konformität der Druckgefäße vornimmt,
anzubringen.
ANMERKUNG:
Bei Abschluss der Neubewertung sind zusätzlich zu den oben genannten Kennzeichen Kennzeichnungen gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Richtlinie anzubringen.
Kommentar:
Vorhandene Kennzeichen dürfen nicht entfernt (z. B. abgeschliffen) werden.
Anmerkung: Frage Frankreichs (CLAPT T 23 geändert)