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Leitlinie TPED 46

Richtlinie über ortsbewegliche Druckgeräte (TPED )
1999/36/EG

Genehmigt von der Sachverständigengruppe TPED am 24. Oktober 2005

Leitlinie zu:

 

Frage:
Ist es zulässig, Druckgeräte sowohl mit der CE-Kennzeichnung für die PED als auch mit der π-Kennzeichnung für die TPED zu versehen?



Antwort:

JA. Diese doppelte Kennzeichnung beweist, dass das Druckgerät in Übereinstimmung mit beiden Richtlinien ist und in beiden Zusammenhängen ohne weitere Beurteilung verwendet werden kann.
Ein gleichartiges Gerät, das nur mit der π-Kennzeichnung versehen wurde, kann außerhalb des Anwendungsbereich von RID/ADR auch für Druckzwecke verwendet werden, dabei müssen nationale Vorschriften aber berücksichtigt werden, oder die PED müsste bei Verwendung in einer PED-Baugruppe berücksichtigt werden.
Wenn ein Hersteller ein Produkt zur Verwendung in beiden Zusammenhängen vorsieht und es entsprechend konstruiert und herstellt, so dass es mit den anwendbaren Richtlinien übereinstimmt, muss es, in dem Maße, wie dies von der jeweiligen Richtlinie vorgesehen ist, mit beiden Kennzeichnungen versehen sein (z. B. keine CE-Kennzeichnung für Druckgeräte, die Artikel 3 Absatz 3 unterliegen, und keine π-Kennzeichnung für bestimmte Ausrüstungsteile).
Wenn der Hersteller des Produkts nur beabsichtigt, dass es im Geltungsbereich einer der Richtlinien verwendet wird, findet nur eine Richtlinie Anwendung, und es wird nur eine Kennzeichnung (soweit anwendbar) angebracht.



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