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Leitlinie TPED 48

Richtlinie über ortsbewegliche Druckgeräte (TPED )
1999/36/EG

Genehmigt von der Sachverständigengruppe TPED am 24. Oktober 2005

Leitlinie zu:

 

Frage:
Nach RID/ADR 4.1.3.6 sind Gasgefäße, die der Verpackungsanweisung P200 und den Bauvorschriften von Kapitel 6.2 entsprechen, für die Beförderung von anderen Stoffen als Klasse 2 oder als die von Anhang VI der TPED erfassten Stoffe zugelassen.
Kann ein ortsbewegliches Druckgerät mit PI-Kennzeichnung für eine solche Beförderung verwendet werden?



Antwort:

JA.
Obschon diese Stoffe nicht von der TPED erfasst werden, ist es möglich, ortsbewegliche Druckgeräte für ihre Beförderung zu verwenden..


Anmerkung:
Frage Frankreichs (FR 1)


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