Leitlinie TPED 48 |
Richtlinie über ortsbewegliche Druckgeräte (TPED ) 1999/36/EG |
Genehmigt von der Sachverständigengruppe TPED am 24. Oktober 2005
Leitlinie zu:
Frage:
Nach RID/ADR 4.1.3.6 sind Gasgefäße, die der Verpackungsanweisung P200 und den Bauvorschriften von Kapitel 6.2 entsprechen, für die Beförderung von anderen Stoffen als Klasse 2 oder als die von Anhang VI der TPED erfassten Stoffe zugelassen.
Kann ein ortsbewegliches Druckgerät mit PI-Kennzeichnung für eine solche Beförderung verwendet werden?
Antwort:
JA.
Obschon diese Stoffe nicht von der TPED erfasst werden, ist es möglich, ortsbewegliche Druckgeräte für ihre Beförderung zu verwenden..
Anmerkung:
Frage Frankreichs (FR 1)