Allgemeine Hinweise zur neuen TPED (Richtlinie 2010/35/EU)
1. Allgemeines
Von der Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, Schiene oder auch Binnenwasserstraßen geht ein erhebliche Unfallgefahr aus. Daher müssen sichere Umschließungen, insbesondere bei Beförderungen von unter Druck gesetzten Gasen und Flüssigkeiten, verwendet werden. Mit der neuen Europäischen Richtlinie für ortsbewegliche Druckgeräte 2010/35/EU (Transportable pressure equipment concil directive - TPED) werden die Vorschriften festgelegt.
Die Richtlinie 2010/35/EU ersetzt die bisherigen Europäischen Richtlinien zum 1. Juli 2011:
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84/525/EWG (nahtlose Gasflaschen aus Stahl),
- 84/526/EWG (nahtlose Gasflaschen aus unleg. Aluminium),
- 84/527/EWG (geschweißte Gasflaschen aus unleg. Stahl) und
- 1999/36/EG (bisher Pi-gekennzeichnete Flaschen).
2. Rechtliche Grundlagen
Mit der Richtlinie 2008/68/EG über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland wurden die Vorschriften internationaler Übereinkünfte (ADR, RID und ADN) auf die innerstaatliche Beförderung ausgeweitet, um die Bedingungen für die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, auf der Schiene und auf Binnenwasserstraßen unionsweit zu harmonisieren und das reibungslose Funktionieren des Verkehrsbinnenmarkts zu gewährleisten.
Die Richtlinie 2010/35/EU (TPED) enthält ausführliche Vorschriften für ortsbewegliche Druckgeräte hinsichtlich der
- Pflichten der Wirtschaftsakteure
- Konformitätsbewertung
- Pi-Kennzeichnung
- Anforderungen an notifizierende Behörde (ZLS) und das Notifizierungsverfahren
- Erfahrungsaustausch
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Marktüberwachung
- Schutzklauselverfahren
Weitere Vorschriften sind in den Anhängen der Richtlinie 2008/68/EG (mit Verweis auf Vorschriften internationaler Übereinkünfte (ADR, RID und ADN)) enthalten:
- die technischen Anforderungen
- die Beschreibung des Konformitätsbewertungsverfahrens
- Anforderungen an die notifizierte Stelle (Prüfstelle)
- Akkreditierungsvorgaben
- Anforderungen an wiederkehrende Prüfungen
- Anforderungen an Zwischenprüfungen
- Anforderungen an außerordentliche Prüfungen
Die Umsetzung der europäischen Richtlinie über ortsbewegliche Druckgeräte 2010/35/EU in nationales Recht ist durch "Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung - ODV" vollzogen worden, die am 1.Dezember 2011 in Kraft getreten ist.
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3. Anwendungsbereich
Die Richtlinie 2010/35/EU gilt
a) für neue ortsbewegliche Druckgeräte gemäß untenstehender Tabelle zur Bereitstellung auf dem Markt, die für die Beförderung verwendet werden und nicht die Konformitätskennzeichnung tragen gemäß den Richtlinien
84/525/EWG (nahtlose Gasflaschen aus Stahl),
84/526/EWG (nahtlose Gasflaschen aus unleg. Aluminium),
84/527/EWG (geschweißte Gasflaschen aus unleg. Stahl) oder
1999/36/EG (Pi-gekennzeichnete Flaschen).
b) für ortsbewegliche Druckgeräte gemäß untenstehender Tabelle die die Konformitätskennzeichnung tragen gemäß den Richtlinien
84/525/EWG (nahtlose Gasflaschen aus Stahl),
84/526/EWG (nahtlose Gasflaschen aus unleg. Aluminium),
84/527/EWG (geschweißte Gasflaschen aus unleg. Stahl) oder
1999/36/EG (bisher Pi-gekennzeichnete Flaschen)
für wiederkehrende Prüfungen, Zwischenprüfungen oder außerordentliche Prüfung und hinsichtlich ihrer Verwendung (Befüllung, zeitweilige Lagerungwährend der Beförderung, Entleerung und Wiederbefüllung)
c) für ortsbewegliche Druckgeräte gemäß untenstehender Tabelle die nicht die Pi-Kennzeichnung tragen gemäß der Richtlinie 1999/36/EG hinsichtlich der Neuwertung der Konformität.
Druckgeräte, die von der Richtlinie erfasst |
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ortsbewegliche Druckgeräte |
Anforderungen gemäß Anhang A |
Gefährliche Stoffe |
Gefäße (Flaschen, Großflaschen, Kyro-Behälter, ) |
Kap. 6.2 |
Gasen der Klasse 2 (ausgenommen Gase oder Gegenstände mit der Ziffer 6 oder 7 im Klassifizierungscode z. B. Kältemaschinen, Brennstoffzellen-Kartuschen) und Stoffe gemäß Anhang I der RL 2010/35/EU |
Tanks (Aufsetztanks, Tankcontainer, Tanks von Tankwagen, Tanks von Eisenbahnkesselwagen, Tanks oder Gefäße von Batteriefahrzeugen oder Eisenbahnbatteriewagen), Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC) sowie die zugehörigen Ventile und andere Zubehörteile |
Kap. 6.8
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Gasen der Klasse 2 (ausgenommen Gase oder Gegenstände mit der Ziffer 6 oder 7 im Klassifizierungscode z. B. Kältemaschinen, Brennstoffzellen-Kartuschen) un d Stoffe gemäß Anhang I der RL 2010/35/EG |
Gaspatronen (UN-Nr. 2037), ohne Entnahmeeinrichtung, nicht nachfüllbar | Kap. 6.2
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Von der Richtlinie 2010/35/EU ausgenommen sind:
- innerbetrieblich ortsbewegliche Druckgeräte nach der Richtlinie 97/23/EG
- innerbetriebliche ortsbewegliche Druckbehälter nach Richtlinie 2009/105/EG
- Druckgaspackungen (UN-Nr. 1950)
- offene Kyro-Behälter
- Gasflaschen für Atemschutzgeräte
- Feuerlöscher ((UN-Nr. 1044)
- von den ADR-Vorschriften Abschnitt 1.1.3.2 freigestellte Druckgeräte z. B. gasgefüllte Fahrzeugreifen, Kühl- und Heizapparate in Kraftfahrzeuge,