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a) für neue ortsbewegliche Druckgeräte gemäß untenstehender Tabelle zur Bereitstellung auf dem Markt, die für die Beförderung verwendet werden und nicht die Konformitätskennzeichnung tragen gemäß den Richtlinien
84/525/EWG (nahtlose Gasflaschen aus Stahl),
84/526/EWG (nahtlose Gasflaschen aus unleg. Aluminium),
84/527/EWG (geschweißte Gasflaschen aus unleg. Stahl) oder
1999/36/EG (Pi-gekennzeichnete Flaschen).

b) für ortsbewegliche Druckgeräte gemäß untenstehender Tabelle die die Konformitätskennzeichnung tragen gemäß den Richtlinien
84/525/EWG (nahtlose Gasflaschen aus Stahl),
84/526/EWG (nahtlose Gasflaschen aus unleg. Aluminium),
84/527/EWG (geschweißte Gasflaschen aus unleg. Stahl) oder
1999/36/EG (bisher Pi-gekennzeichnete Flaschen)
für wiederkehrende Prüfungen, Zwischenprüfungen oder außerordentliche Prüfung und hinsichtlich ihrer Verwendung (Befüllung, zeitweilige Lagerungwährend der Beförderung, Entleerung und Wiederbefüllung)

c) für ortsbewegliche Druckgeräte gemäß untenstehender Tabelle die nicht die Pi-Kennzeichnung tragen gemäß der Richtlinie 1999/36/EG hinsichtlich der Neuwertung der Konformität.

ortsbewegliche Druckgeräte

Anforderungen gemäß Anhang A

Gefährliche Stoffe

Kap. 6.2

Gasen der Klasse 2 (ausgenommen Gase oder Gegenstände mit der Ziffer 6 oder 7 im Klassifizierungscode z. B. Kältemaschinen, Brennstoffzellen-Kartuschen)

und

Stoffe gemäß Anhang I der RL 2010/35/EU

Kap. 6.8

 

Gasen der Klasse 2 (ausgenommen Gase oder Gegenstände mit der Ziffer 6 oder 7 im Klassifizierungscode z. B. Kältemaschinen, Brennstoffzellen-Kartuschen)

un d

Stoffe gemäß Anhang I der RL 2010/35/EG

Kap. 6.2

 

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