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Anerkannte unabhängige Prüfstellen

pfeilListen der unabhängigen Prüfstellen

Grundsätze für die Benennung

Zuständig für die Benennung und Anerkennung der unabhängige Prüfstellen sind die Mitgliedstaaten. Sie können die Stellen, die sie benennen, aus den ihrer Gerichtsbarkeit unterstehenden Stellen auswählen, die die Anforderungen der Druckgeräterichtlinie und die im Beschluß 93/465/EWG festgelegten Grundsätze kontinuierlich erfüllen.

Anhand einer Bewertung (Akkreditierung) wird geprüft ob sie fachlich kompetent und in der Lage ist, das betreffende Zulassungsverfahren durchzuführen, und ob sie die notwendige Unabhängigkeit, Unparteilichkeit und Integrität besitzt. Außerdem sollte die Kompetenz der anerkannten unabhängigen Prüfstelle regelmäßig nach den von den Akkreditierungsstellen festgelegten Verfahren überwacht werden.

Anerkannte unabhängige Prüfstellen übernehmen Aufgaben in Bereichen, die von öffentlichem Interesse sind, und müssen daher den zuständigen nationalen Behörden gegenüber verantwortlich bleiben. Um für eine Benennung in Frage zu kommen, muß es sich bei der entsprechenden Stelle um eine im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates ansässige Rechtsperson handeln, die somit der Gerichtsbarkeit des Mitgliedstaates untersteht. Davon abgesehen ist den Mitgliedstaaten die Benennung bzw. Nichtbenennung jeder Stelle freigestellt, die den in den Richtlinien und im Beschluß 93/465/EWG festgelegten Anforderungen entspricht.

Da die Benennung im Ermessen der Mitgliedstaaten liegt, sind sie nach dem Gemeinschaftsrecht nicht verpflichtet, alle Stellen zu benennen, die über die entsprechende fachliche Kompetenz verfügen.

Gegenüber den anderen Mitgliedstaaten und den Organen der Gemeinschaft sind die Mitgliedstaaten letztendlich für die Kompetenz der anerkannten unabhängigen Prüfstellen verantwortlich. Sie müssen daher die Kompetenz der um die Benennung nachsuchenden Stellen prüfen. Diese Prüfung erfolgt auf der Basis der in der Druckgeräterichtlinie festgelegten Kriterien in Verbindung mit den grundlegenden Anforderungen.

 

Akkreditierung der Stellen durch die ZLS

Die Bewertung der um eine Benennung nachsuchenden Stelle entscheidet darüber, ob diese die Anforderungen erfüllt. Eine Akkreditierung nach den Normen der Reihe EN 45000 hilft bei dem technischen Teil der Benennung und ist, obwohl nicht vorgeschrieben, nach wie vor ein wichtiges und vorrangiges Instrument zur Bewertung der Kompetenz, Unparteilichkeit und Integrität der zu benennenden Prüfstellen. Darüber hinaus sollte die Akkreditierung von der benennenden Stelle der Mitgliedstaaten als die beste technische Basis für die Bewertung betrachtet werden, um Unterschiede hinsichtlich der für die Benennung geltenden Kriterien abzubauen. Es liegt im Ermessen des für die Benennung zuständigen Mitgliedstaates zu entscheiden, ob eine Bewertung, die eine in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassene, kompetente Akkreditierungsstelle durchgeführt hat, berücksichtigt wird.

Die Akkreditierung der anerkannten unabhängigen Prüfstellen wird in Deutschland von der ZLS durchgeführt.

ZLS – Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik
c/o Bayrisches Staatsministerium für Arbeit, Familie und Sozialordnung, Bayerstraße 32, 80335 München
Rechtsform/Träger der Akkreditierungsstelle: Behörde des Freistaats Bayerns

Die Normenreihe EN 45000 sieht verschiedene Arten von Konformitätsbewertungsstellen (Zertifizierungs-, Prüf-, Überwachungs- und Akkreditierungsstellen) vor, wobei die Bezeichnung der jeweiligen Stelle keine Rolle spielt, solange sie die Aufgaben im Rahmen des Konformitätsbewertungsverfahrens durchführt und fachlich in der Lage ist, dies unabhängig und unparteiisch zu tun. Die Normen der Reihe EN 45000 bestehen im allgemeinen aus einem Teil, der sich mit der Organisation und der Verwaltung der Stelle beschäftigt, und einem Teil, der sich mit den technischen Anforderungen an die Arbeit der Stelle befaßt. Sie sind als Einheit zu betrachten, da beide Teile notwendig sind, um die Zuverlässigkeit und Arbeitsfähigkeit der Konformitätsbewertungsstellen zu gewährleisten. Für die Bewertung der Kompetenz von Stellen, die eine Benennung anstreben, sind die Normen EN 45001, EN 45004, EN 45011 und EN 45012 maßgeblich.

Die Ermittlung der technischen Kenntnisse und Erfahrung der sich um die Benennung bemühenden Stelle und ihrer Fähigkeit zur Bewertung und Überprüfung spezieller technischer Spezifikationen oder allgemeiner Zielsetzungen bzw. Leistungsanforderungen in Übereinstimmung mit der Druckgeräterichtlinie ist von maßgeblicher Bedeutung. Die Konformität der anerkannten unabhängigen Prüfstelle mit der jeweils maßgeblichen Norm der Reihe EN 45000 verkörpert ein Element der vermuteten Konformität mit den Anforderungen der Druckgeräterichtlinie. Sie reicht jedoch für sich ohne eine Feststellung der technischen Fähigkeiten im Rahmen der Richtlinien nicht in jedem Fall aus. Geht es bei einer Kompetenzbewertung nach der einschlägigen Norm der Reihe EN 45000 darum, zu einer Konformitätsvermutung zu gelangen, müssen sich die Kriterien in der speziellen Norm der Reihe EN 45000 auf die gemäß der Druckgeräterichtlinie durchzuführenden konkreten Aufgaben beziehen. Folglich sind Aspekte wie die Kenntnis der betreffenden Druckgeräte, die angewandte Technologie sowie die freiwillige Einhaltung von Normen zu berücksichtigen.

Die Managementanforderungen insgesamt können daher trotz ihrer unterschiedlichen Formulierung als gemeinsames Element der Normenreihe EN 45000 betrachtet werden. Die Bewertung der technischen Kompetenz (Ausrüstung, Ausbildung und Qualifikation des Personals) sollte auf der Grundlage der jeweils maßgeblichen Norm erfolgen.

Um das Vertrauen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Bewertung der anerkannten unabhängigen Prüfstellen aufzubauen und aufrechtzuerhalten, ist die Anwendung der gleichen Kriterien von entscheidender Bedeutung. Ferner ist wichtig, daß die Stellen, die die anerkannten unabhängige Prüfstellen bewerten, dazu in der Lage sind, über eine gleichwertige Kompetenz verfügen und nach den gleichen Kriterien vorgehen. Diese Anforderungen sind in den Normen EN 45003 und EN 45010 festgelegt. Die meisten Akkreditierungsstellen der Mitgliedstaaten erfüllen die in diesen Normen genannten Anforderungen, arbeiten danach und haben Systeme zur Evaluierung durch Gleichrangige („peerevaluation“) eingerichtet, um die gegenseitige Anerkennung der Akkreditierungsergebnisse zu erreichen. Diese Systeme sollen sicherstellen, daß die nationalen Akkreditierungsstellen auf der gleichen Grundlage und nach den gleichen Anforderungen arbeiten, und so für die Gewißheit sorgen, daß die von ihnen akkreditierten bzw. bewerteten Stellen bei ihrer Arbeit die gleichen Regeln, Kriterien und Kompetenzniveaus zugrunde legen.

Den Mitgliedstaaten obliegt es, dafür Sorge zu tragen, daß die anerkannte unabhängigen Prüfstellen ihre Kompetenz dauerhaft beibehalten und in der Lage sind, die Arbeiten auszuführen, für die sie benannt wurden. Die Wahl der diesbezüglichen Mittel und Methoden ist Sache der Mitgliedstaaten, allerdings sollte die von den Akkreditierungsstellen entwickelte Praxis für die Überwachung und Neubewertung befolgt werden. Die Mitgliedstaaten können auch beschließen, eine Stelle für einen begrenzten Zeitraum zu benennen und die Benennung anschließend zu verlängern.

Die Kommission überprüft die fachliche Kompetenz der anerkannten unabhängigen Prüfstellen nicht und läßt sie auch nicht überprüfen. Haben allerdings Mitgliedstaaten Stellen benannt, die ihre Konformität mit den Normen der Reihe EN 45000 nicht nachzuweisen vermögen, können sie aufgefordert werden, der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten die entsprechenden Unterlagen vorzulegen, auf deren Grundlage die Benennung erfolgt ist.

 

 

Notifizierungsverfahren

Bei der Notifizierung handelt es sich um die Unterrichtung der Kommission und der anderen Mitgliedstaaten darüber, daß eine die Anforderungen erfüllende Stelle dafür benannt wurde, die die Zulassung von Arbeitsverfahren (Verfahrensprüfungen) und die Zulassung von Personal für die Ausführung von dauerhaften Verbindungen (Schweißern) gemäß der Druckgeräterichtlinie vorzunehmen.

Den Mitgliedstaaten steht es frei, jederzeit nach der Druckgeräterichtlinie eine anerkannte unabhängige Prüfstelle zu benennen.

Die Kommission sorgt dafür, daß ein konsolidiertes Verzeichnis der anerkannten unabhängige Prüfstellen regelmäßig aktualisiert und für Informationszwecke im Amtsblatt der EU (Reihe C) veröffentlicht wird. Änderungen oder Einschränkungen des Geltungsbereichs, Änderungen hinsichtlich der Gültigkeitsdauer der Benennung sowie Einschränkungen bzw. Widerrufe der Benennung werden in der gleichen Weise veröffentlicht. Die Mitgliedstaaten haben die Informationen über alle (von ihnen und von den übrigen Mitgliedstaaten) anerkannten unabhängigen Prüfstellen auch im eigenen Land zu veröffentlichen.


Widerruf der Benennung

Die Benennung wird widerrufen, wenn die anerkannten unabhängige Prüfstelle die Anforderungen bzw. ihre Pflichten nicht mehr erfüllt. Der Widerruf ist Angelegenheit des benennenden Mitgliedstaats, kann aber auch aufgrund eines Vertragsverletzungsverfahrens erfolgen.

Treten zum Zeitpunkt der Benennung oder später Zweifel an der Kompetenz einer anerkannten unabhängigen Prüfstelle auf, sind die Kommission und die Mitgliedstaaten zum Handeln verpflichtet. Gelangt die Kommission aus eigener Anschauung oder aufgrund einer Beschwerde zu der Auffassung, daß eine anerkannte unabhängige Prüfstelle den Anforderungen nicht genügt oder ihren Pflichten nicht nachkommt, setzt sie die zuständige nationale benennende Behörde darüber in Kenntnis und fordert sie auf, die einschlägigen Unterlagen einzureichen, auf die sich die Benennung stützte oder die die Aufrechterhaltung der Kompetenz der Stelle nachweisen.

Ist ein Mitgliedstaat der Ansicht, daß eine von einem anderen Mitgliedstaat anerkannte unabhängige Prüfstelle die Anforderungen nicht erfüllt bzw. ihren Pflichten nicht ordnungsgemäß nachkommt, kann er Beschwerde bei der Kommission einlegen oder das Verfahren gemäß Artikel 227 EG Vertrag einleiten.

Wird eine anerkannte unabhängige Prüfstelle den Anforderungen oder ihren Verpflichtungen nicht mehr gerecht, muß der Mitgliedstaat nach sofortiger Inkenntnissetzung der betreffenden Stelle die Benennung widerrufen oder gegebenenfalls aussetzen. Ferner hat der Mitgliedstaat den Widerruf oder die Aussetzung zu veröffentlichen und die Kommission sowie die anderen Mitgliedstaaten nach einem ähnlichen Verfahren wie bei der Benennung zu unterrichten. Die betreffende Stelle muß die Möglichkeit haben, gegen diese Entscheidung Rechtsmittel einzulegen. Ob jedoch der Widerruf der Benennung dadurch hinausgeschoben wird, hängt von den nationalen Rechtsvorschriften ab. Die Benennung kann nur von der zuständigen nationalen Behörde widerrufen werden. Folglich kann die Kommission eine anerkannte unabhängige Prüfstelle nur von der konsolidierten Liste streichen, wenn die zuständige Behörde des Mitgliedstaates die Benennung widerruft oder der Gerichtshof in einem Verfahren nach Artikel 226 oder 227 EG-Vertrag den Verstoß eines Mitgliedstaates gegen eine Richtlinie feststellt und die Benennung daher für ungültig erklärt. Trotz Widerruf der Benennung behalten die bereits von der anerkannten unabhängigen Prüfstelle ausgestellten Bescheinigungen ihre Gültigkeit, bis feststeht, daß sie zurückgezogen werden müssen. Widerruft ein Mitgliedstaat eine Benennung, hat er zur Gewährleistung der Kontinuität geeignete Schritte zuunternehmen, um sicherzustellen, daß eine andere anerkannte unabhängige Prüfstelle die Aufgaben übernimmt.

 

Allgemeine Aufgaben der anerkannten unabhängigen Prüfstellen

Anerkannte unabhängige Prüftellen übernehmen Aufgaben, die von öffentlichen Interesse sind, und müssen daher den Behörden gegenüber verantwortlich bleiben.

Die anerkannten unabhängigen Prüfstellen sind neben den notifizierten Stellen für die Zulassung von Arbeitsverfahren (Verfahrensprüfungen) und die Zulassung von Personal für die Ausführung von dauerhaften Verbindungen (Schweißern) zuständig.

Sie führen Personalqualifikationen durch für die zerstörungsfreie Prüfung von Schweißverbindungen

Sie müssen auf kompetente, nicht-diskriminierende, transparente, neutrale, unabhängige und unparteiische Weise arbeiten. Sie müssen Personal mit den entsprechenden Kenntnissen und Erfahrung für die Durchführung der Konformitätsbewertung gemäß der betreffenden Richtlinie beschäftigen.

Sie müssen ausreichend versichert sein, damit ihre berufliche Tätigkeit abgedeckt ist.

Sie müssen sich an Koordinierungsarbeiten beteiligen. Außerdem müssen sie direkt an der europäischen Normungsarbeit mitwirken, dabei vertreten sein oder aber anderweitig dafür sorgen, daß sie über den Stand der einschlägigen Normen informiert sind.

Die anerkannten unabhängigen Prüfstellen sind neutral, d. h. unabhängig von ihren Auftraggebern und sonstigen Interessengruppen, und müssen dies auch bleiben. Die Rechtsform der um Benennung nachsuchenden Stellen, d. h. ob sie privat oder staatlich sind, ist unerheblich, solange ihre Unabhängigkeit, Unparteilichkeit und Integrität gewährleistet ist und sie als Rechtsperson Rechte und Pflichten wahrzunehmen vermögen.

Um ihre Unparteilichkeit zu gewährleisten, müssen die anerkannten unabhängigen Prüfstellen sowie ihr Personal ihre Entscheidungen frei von kommerziellem, finanziellem und sonstigem Druck treffen, der ihr Urteilbeeinflussen könnte. Durch die Einführung entsprechender Verfahren muß die Stelle zudem sicherstellen, daß ihre Arbeit nicht von außen beeinflußt wird. Die Struktur der Stelle muß so konzipiert sein, daß ihre Unparteilichkeit gewährleistet ist. Darüber hinaus muß sie über Strategien und Verfahren verfügen, die eine Unterscheidung zwischen den in ihrer Eigenschaft als anerkannte unabhängige Prüfstelle durchgeführten Aufgaben und ihren sonstigen Tätigkeiten vorsehen, wobei diese Trennung den Auftraggebern gegenüber deutlich zum Ausdruck zu bringen ist. Daher darf ihr Marketingmaterial nicht den Eindruck erwecken, daß Bewertungen oder sonstige Tätigkeiten der Stelle mit den in der Druckgeräterichtlinie beschriebenen Aufgaben gekoppelt sind.

Die anerkannten unabhängigen Prüfstellen dürfen keine zusätzlichen Dienstleistungen anbieten oder bereitstellen, es sei denn, sie bedeuten für das Produkt einen zusätzlichen Nutzen . Ferner müssen sie sicherstellen, daß ihre Tätigkeit in Bereichen außerhalb des Geltungsbereichs der nach dem neuen Konzept verfaßten Richtlinien nicht das Vertrauen in ihre Kompetenz, Objektivität, Unparteilichkeit oder Integrität als anerkannte unabhängige Prüfstelle gefährdet oder untergräbt. Zur Gewährleistung der Objektivität, Unparteilichkeit und Integrität darf es sich bei der Stelle und bei ihrem (direkt oder im Unterauftrag beschäftigten) Personal, die für die als anerkannte unabhängige Prüfstelle durchgeführten Arbeiten verantwortlich sind, weder um den Hersteller oder seinen Bevollmächtigten noch um einen Lieferanten oder einen seiner Mitbewerber handeln und dürfen weder die Stelle noch ihr Personal einem dieser Akteure hinsichtlich Entwurf, Herstellung, Vermarktung oder Wartung der betreffenden Produkte Beratungsdienste anbieten oder bereitstellen (oder angeboten oderbereitgestellt haben). Der Austausch fachlicher Informationen und Anleitungen zwischen einer anerkannten unabhängigen Prüfstelle und einem Hersteller ist hingegen zulässig.

Die anerkannten unabhängigen Prüfstellen müssen über dokumentierte Verfahren zur Ermittlung, Überprüfung und Lösung sämtlicher Fälle, in denen Interessenkonflikte vermutet bzw. nachgewiesen wurden, verfügen. Sie sollten auch das in ihrem Auftrag tätige Personal dazu verpflichten, etwaige Interessenkonflikte zu melden.

Den anerkannte unabhängige Prüfstelle muß Personal unterstehen, das über ausreichende Kenntnisse und Erfahrung im Hinblick auf die betreffenden Druckgeräte sowie über eine entsprechende Ausbildung verfügt. Kenntnisse und Erfahrung sollten insbesondere die maßgeblichen ordnungspolitischen Anforderungen und Durchsetzungsmaßnahmen, europäische und internationale Normungsaktivitäten, einschlägige Technologien, Herstellungsmethoden und Überprüfungsverfahren sowie die normalen Gebrauchsbedingungen des jeweiligen Druckgerätes betreffen. Die Stelle muß in der Lage sein, die Leistung aller ihrer Ressourcen zu steuern, zu überwachen und dafür verantwortlich zu sein, sowie umfassende Aufzeichnungen über die Eignung des in bestimmten Bereichen eingesetzten Personals, ob es sich um Vertragsmitarbeiter oder um von externen Stellen bereitgestellte Mitarbeiter handelt, zu führen.

Die anerkannten unabhängigen Prüfstellen müssen ausreichend versichert sein, damit ihre gemäß der Druckgeräterichtlinie des neuen Konzepts ausgeübte Tätigkeit abgedeckt ist.

 

Vergabe von Unteraufträgen durch anerkannte unabhängige Prüfstellen

• Eine anerkannte unabhängige Prüfstelle kann einen Teil ihrer Arbeit auf der Grundlage nachgewiesener und regelmäßig überwachter Kompetenzkriterien von einer anderen Stelle ausführen lassen.

• In bezug auf fachliche Kompetenz, Unabhängigkeit und Objektivität gelten für den Unterauftragnehmer der anerkannten unabhängigen Prüfstelle dieselben Kriterien und Bedingungen wie für anerkannte unabhängige Prüfstelle. Eine Benennung ist jedoch nicht erforderlich. Hat ein Mitgliedstaat eine Stelle benannt, die einen Teil ihrer Arbeit an Unterauftragnehmer vergibt, muß er eine wirksame Überwachung der Kompetenz des betreffenden Unterauftragnehmers gewährleisten können.

• Unteraufträge dürfen nur auf der Grundlage von Verträgen vergeben werden, damit Transparenz und Vertrauen in die Tätigkeit der anerkannten unabhängigen Prüfstelle gewährleistet sind.

• Auch bei der Vergabe von Unteraufträgen trägt die anerkannte unabhängige Prüfstelle die volle Verantwortung für alle in der Benennung aufgeführten Tätigkeiten. Die Vergabe eines Unterauftrags ist nicht mit der Übertragung von Befugnissen oder Verantwortung verbunden. Bescheinigungen werden immer im Namen und unter der Verantwortung der anerkannten unabhängigen Prüfstelle ausgestellt.

• Die Bedingungen für die Vergabe von Unteraufträgen gelten für alle Unterauftragnehmer, unabhängig davon, ob sie im Gebiet der Gemeinschaft niedergelassen sind oder nicht.

Die Unterauftragnehmer der anerkannten unabhängigen Prüfstellen brauchen nicht als solche benannt zu werden. Beabsichtigt eine anerkannte unabhängige Prüfstellen, bestimmte Arbeiten im Unterauftrag zu vergeben, hat sie den Mitgliedstaat nichts destoweniger davon zu unterrichten. Daraufhin kann es der Mitgliedstaat ablehnen, als für die Benennung zuständige Behörde die volle Verantwortung für eine solche Regelung zu übernehmen, und die Benennung widerrufen oder ihren Geltungsbereich einschränken. Die anerkannte unabhängige Prüfstelle hat ein Verzeichnis aller ihrer Unteraufträge zu führen und es systematisch zu aktualisieren.

Die anerkannte unabhängige Prüfstelle hat dafür zu sorgen, daß ihre Unterauftragnehmer über die geforderte Kompetenz verfügen und diese beibehalten, indem sie beispielsweise regelmäßig Beurteilungen vornimmt und sich im einzelnen über die Abwicklung ihrer Aufgaben auf dem laufenden hält. Auch muß die anerkannte unabhängige Prüfstelle nachweisen können, daß ihr Unterauftragnehmer die in der maßgeblichen Richtlinie festgelegten Anforderungen erfüllt.

Die Angaben über die Unteraufträge und die Kompetenz der Unterauftragnehmer müssen der für die Benennung zuständigen Behörde zugänglich sein, damit sie die notwendigen Maßnahmen treffen kann und die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten gegebenenfalls unverzüglich unterrichtet werden können. Bei Erfüllung der Normen der Reihe EN 45000 wird die Übereinstimmung mit den meisten Anforderungen vermutet, wie dies bei der notifizierten Stelle selbst der Fall ist.

Eine anerkannte unabhängige Prüfstelle kann nur streng abgegrenzte technische Aufgaben in Form von Unteraufträgen vergeben (z. B. Tests und Untersuchungen), solange diese als wesentliche und kohärente Teile der technischen Arbeiten definiert werden können. Eine anerkannte unabhängige Prüfstelle darf keinesfalls ihre gesamte Arbeit in Form von Unteraufträgen vergeben, da ansonsten die Benennung keine Bedeutung mehr hätte. So können die anerkannten unabhängigen Prüfstellen Tests im Unterauftrag vergeben, solange sie deren Ergebnisse weiterhin selbst bewerten und insbesondere den Prüfbericht validieren (um zu bewerten, od den Anforderungen der Druckgeräterichtlinie entsprochen wurde).

Die im Unterauftrag vergebenen Arbeiten müssen nach vorher festgelegten technischen Spezifikationen durchgeführt werden, die ein detailliertes, auf objektiven Kriterien beruhendes Verfahren vorsehen, um absolute Transparenz zu gewährleisten. Ist eine Stelle, die einen Unterauftrag von einer anerkannte unabhängige Prüfstelle erhalten hat, mit der Bewertung der Konformität mit bestimmten Normen befaßt, so sind diese Normen zu verwenden, wenn sie die Verfahren festlegen. Ist diese Stelle mit der Bewertung der Konformität mit grundlegenden Anforderungen befaßt, ist das von der anerkannte unabhängige Prüfstelle angewandte Verfahren oder ein von dieser als gleichwertig erachtetes Verfahren zu verwenden.

Damit die Erfüllung ihrer allgemeinen Aufgaben gewährleistet wird, muß zwischen der anerkannten unabhängigen Prüfstelle und ihren Unterauftragnehmern in jedem Fall ein unmittelbares privatrechtliches Vertragsverhältnis bestehen.

Um die Kohärenz des Systems und das Vertrauen darin nicht zu gefährden, ist es Unterauftragnehmern untersagt, ihrerseits Unteraufträge zu vergeben.

Die anerkannte unabhängige Prüfstelle ist weiterhin für die im Rahmen der Unteraufträge für sie ausgeführten Arbeiten voll verantwortlich. Ihre Benennung kann aus jedem mit dem Unterauftragnehmer zusammenhängenden Grund widerrufen werden.

 

Koordinierung und Zusammenarbeit

• Die Kommission unterstützt die Mitgliedstaaten in ihrem Bemühen um Kohärenz zwischen den für die Benennung zuständigen Behörden insbesondere im Hinblick auf die Bewertung der Kompetenz der zu benennenden Stellen, die Anwendung der Notifizierungsverfahren und die Überwachung der anerkannten unabhängigen Prüfstellen.

• Die Kommission sorgt in Abstimmung mit den Mitgliedstaaten dafür, daß eine Zusammenarbeit zwischen den anerkannten unabhängigen Prüfstellen organisiert wird.

Die Koordinierung zwischen den Mitgliedstaaten erfolgt durch die im Rahmen der Druckgeräterichtlinie eingesetzten sektorbezogenen Arbeitsgruppen von Regierungsexperten. Für die Zusammenarbeit der anerkannten unabhängigen Prüfstellen sind die entsprechenden Arbeitsgruppen zuständig.

Jede Gruppe hat ein technisches Sekretariat und einen Vorsitzenden. Die Zusammenarbeit ist auf technische Fragen im Zusammenhang mit der Konformitätsbewertung beschränkt, um eine einheitliche Anwendung der technischen Vorschriften der nach dem neuen Konzept verfaßten Richtlinien zu gewährleisten.

Da die anerkannten unabhängigen Prüfstellen Aufgaben erfüllen, die staatliche Stellen an sie delegiert haben, müssen sie an den von der Kommission organisierten Koordinierungsaktivitäten teilnehmen. Verweigert eine Stelle die Zusammenarbeit, kann die Benennung widerrufen werden. Die anerkannten unabhängigen Prüfstellen sind jedoch nicht verpflichtet, an Sitzungen auf europäischer Ebene teilzunehmen, wenn sie sich über die von ihrer Gruppe ausgearbeiteten administrativen Entscheidungen und Unterlagen auf dem laufenden halten und sich generell danach richten. Die einschlägigen Arbeitsunterlagen, Sitzungsberichte, Empfehlungen und Leitlinien, die von den sektorbezogenen und sektorübergreifenden Gruppen der anerkannten unabhängigen Prüfstellen oder von ihren Untergruppen ausgearbeitet worden sind, werden an alle anerkannten unabhängigen Prüfstellen, die Mitglieder der jeweiligen Gruppe sind, verteilt, unabhängig davon, ob sie an den Sitzungen teilgenommen haben oder nicht. Die Gruppen anerkannter unabhängiger Prüfstellen setzen sich aus Vertretern dieser Stellen zusammen. Um ihre Arbeit effizienter zu gestalten, können sie Untergruppen mit einer beschränkten Zahl von Teilnehmern einrichten, die über spezielle Fragen beraten. Die Kommission ist in den Gruppen vertreten. Regierungssachverständige und Vertreter der Behörden, die für die wirksame Umsetzung der Richtlinien unmittelbar verantwortlich sind, können an den Gruppen als Beobachter teilnehmen. Auch die europäischen Normungsorganisationen (CEN, CENELEC und ETSI) sind in den Gruppen vertreten, sofern entsprechende Themen behandelt werden. Die Gruppen werden auch europäische Verbände oder Vertreter anderer Interessengruppen als Beobachter einladen. Haben sich die Gruppen anerkannter unabhängiger Prüfstellen mit vertraulichen Themen zu beschäftigen, wird die Teilnahme an Sitzungen entsprechend den für notwendig erachteten Vorgaben eingeschränkt.