Verantwortung und Aufgaben

Benutzer (Arbeitgeber)

• Die Druckgeräterichtlinie umfasst keine Bestimmungen für die Benutzer.

• Der Abeitgeber hat nach den Bestimmungen der Europäischen Richtlinie über Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz (Richlinie 89/655/EWG) Vorkehrungen zu treffen, damit den Arbeitnehmern zur Verfügung gestellte Arbeitsmittel (z.B. Druckgeräte) geeignet sind, so daß bei deren Benutzung die Sicherheit und der Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer gewährleistet sind.

• Der Arbeitgeber darf nur Druckgeräte beschaffen oder benutzen, die den Bestimmungen der Druckgeräterichtlinie entsprechen.

• Der Arbeitgeber muß die notwendigen Vorkehrungen treffen, damit die Druckgeräte während der gesamten Zeit der Benutzung als sicher gelten.

• Er ist zu dem verpflichtet sicherzustellen, dass die Arbeitnehmer die angemessene Informationen (Betriebsanleitungen) und eine angemessene Unterweisung in bezug auf die Benutzung des Druckgerätes erhalten.

• Die Druckgerätrerichtlinie gilt nicht für den Zusammenbau von Druckgeräten, der auf dem Gelände des Anwenders, beispielsweise in Industrieanlagen, unter seiner Verantwortung erfolgt.

In der Betriebssicherheitsverordnung sind die Bestimmungen während der Nutzung von Druckgeräten bzw. überwachungsbedürftigen Anlagen geregelt.