Guten Mittag,
wir sind Hersteller von Druckbandfilteranlagen, die vorwiegend in der Galvanotechnik, Phosphatierung, Entfettung und Beize eingesetzt werden.
Das Herzstück der Anlage, die Filterkammer, besteht aus zwei zum U-Profil gekanteten Blechtafeln längsseitig verschweißt, mit einem Anschluss für die Zu- bzw. Abgehende-Rohrleitung. An den Stirnseiten werden rechteckige Flanschplatten angeschweißt. Diese Stirnseiten werden im Betrieb dann über einen Druckzylinder (p(luft)=6bar) abgedichtet. Bei Geschlossener Kammer wird dann das Filtrat hinein gepumpt. Hierbei fahren wir bis zu einem Filtrationsenddruck in der Kammer von 3 bar.
Soviel dazu, nun die eigentliche Frage:
Fällt diese Art von Kammer (Konstruktionstechnisch) unter die Druckgeräterichtlinie?
Rein nach den Daten:
-PS=3bar (> 0,5 bar)
-Vmin=40L (Kleinste Baugröße)
-Vmax=250L (Größte Baugröße)
-Fluide der Gruppe 2 (wobei ich mir da nicht zu 100% sicher bin)
-Maschine im Sinne der 2006/42
würde die kleinste Baugröße aufgrund des Volumens nicht unter die Druckgeräterichtlinie fallen und ab einem Volumen bzw. ab PSxV=200 die Anlage unter die Richtlinie fallen. Ist das soweit richtig ?
Was sagt ihr dazu?
Mit freundlichen Grüßen
Bearbeitet von Filtertechnik (July 04, 2017)