Mich beschäftigen einige Unklarheiten im Zusammenhang mit der BetrSichV. Und zwar, wann kann eigentlich eine befähigte Person zu Einsatz kommen im Zusammenhang mit Änderungen?
Lt. BetrSichV §15 Prüfung vor Inbetriebnahme und vor Wiederinbetriebnahme nach prüfpflichtigen Änderungen: Abs. (3) …..Darüber hinaus können alle Prüfungen nach prüfpflichtigen Änderungen, die nicht die Bauart oder die Betriebsweise einer überwachungsbedürftigen Anlage betreffen, von einer zur Prüfung befähigten Person durchgeführt werden…….
Lt. TRBS 1201 Teil 2 Pkt. 3.4.2.1.2:Als Änderung gilt auch jede Instandsetzung, welche die Sicherheit der Anlage beeinflusst.
FRAGEN:
a) Was ist eine prüfpflichtige Änderung? Wie definiert?
b) Welche Änderungen gibt es, die nicht die Bauart oder Betriebsweise beeinflussen?
c) Welche Instandsetzungen beeinflussen nicht die Sicherheit der Anlage?
Vielen Dank im Voraus.