Guten Tag zusammen,
ich versuche herauszufinden, ob eine geplante Veränderung unter die Prüfüflicht fällt oder nicht. In einer Anlage nach § 18 Abs 1 Nr. 2 Betriebssicherheitsverordnung (Anlage zur Abfüllung von Druckgasen in ortsbewegliche Behälter)soll nachträglich Messtechnik eingebaut werden. Dazu müssen Rohrleitungen geöffnet werden und bpsw. für eine Massenstrommessung Flansche für den Einbau vorgesehen werden.
Kann mir jemand sagen, ob das unter die prüfpflichtigen Änderungen fallen würde?
Ich bin über alle Anmerkungen und Anregungen froh!
Viele Grüße
Gregor