Hallo zusammen,
der Heizmantel eines Pumpengehäuses welcher selbiges umgibt ist, mit Druck beaufschlagt.
Ist der Heizmantel als ein integrales Bestandteil der Pumpe zu sehen und fällt damit nicht unter die DGRL? Die Gefährdung durch Druck wäre dann im Rahmen der Maschinenrichtlinie zu betrachten.
Oder ist der Heizmantel als druckhaltendes Ausrüstungsteil zu sehen?
Was denkt ihr? Wie lässt sich das eine oder andere begründen?
Vielen Dank im Voraus
Grüße aus Düsseldorf