Flansche bzw. Flanschverbindungen sind in der DGRL nicht explizit geregelt.
Es gelten die allgmeinen Anforderungen des Anhangs I z. B. hinsichtlich des Entwurfs (Werkstoffe, Auslegung) und ggf. die spezifischen Anforderungen.
Der Hersteller hat auf Basis der Risikoanalyse die Flanschverbindung auszulegen und zu herzustellen. Wenn er nicht auf eine harmonisierte Norm zurückgreifen kann, dann hat er dies auf andere Art und Weise nachzuweisen.