Die Beheizung eines Behäter soll mittels Thermalöl erfolgen (350°C / 10 bar)).
Über Zuführleitungen ( 1x Vor- und 1x Rücklaufleitung DN 150)werden die einzelnen Heizkreise des Behälters versorgt.
Frage:
Fallen diese Rohrleitungen unter Artikel 3 Absatz 3 (Auslegung nach guter Ingenieurpraxis)? Wenn nein, wie müssen sie dann betrachtet werden ?