Ich habe die ganze Zeit die Prüffristen anhand der sicherheitstechnische Bewertungfestgelegt wobei ich folgende Punkte berücksichtigt habe:
- Auslegung und Fertigung
- Dokumentierte Qualität
- Ergebnis der Prüfung vor Inbetriebnahme
- betriebsbedingte Einflüsse auf die
Lebensdauer
jetzt wurden Erläuterungen zum Leitfaden zur Ermittlung der Prüffristen von Druckgeräten im September 2006 veröffentlicht(UB media)wo der Begriff der sicherheitstechnischen Bewertung weiter gefasst wurde(ursprünglich wurde darunter der Prozess der Ermittlung der Prüffristverstanden). Die neu definierten Begrifflichkeiten sind in der TRBS 1111 festgelegt und in der TRBS 1002 "Begriffe"(z.Z. Entwurf) soll dazu folgende Erläuterung aufgenommen werden:
"Erläuterung:
Gemäß § 12 Abs. 1 BetrSichV hat der Betreiber eine überwachungsbedürftige Anlage nach dem Stand der Technik zu montieren, zu installieren und zu betreiben. Nach Absatz 3 hat er die Anlage in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten, zu überwachen, notwendige Instandsetzungs- oder Wartungsarbeiten unverzüglich vorzunehmen und die den Umständen nach erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen zu treffen. Eine überwachungsbedürftige Anlage darf nicht betrieben werden, wenn sie Mängel aufweist, durch die Beschäftigte oder Dritte gefährdet werden können (§ 12 Abs. 5 BetrSichV).
Zur Erfüllung dieser Verpflichtungen hat der Betreiber die notwendigen Maßnahmen für das sichere Betreiben einer überwachungsbedürftigen Anlage in einer sicherheitstechnischen Bewertung festzulegen. Die Ermittlung der Prüffristen nach § 15 Abs. 1 BetrSichV erfolgt auf der Grundlage dieser Bewertung. Eine gesonderte sicherheitstechnische Bewertung ist nicht erforderlich, soweit sie bereits im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nach § 3 BetrSichV erfolgt ist.
Jetzt meine Frage:
Hat sich jemand schon mit der neuen Begriffsbestimmung beschäftig? Ich würde nämlich sagen, dass die sicherheitstechnische Bewertung jetzt ein ganz anderes Aussehen hätte.