Hallo zusammen, ich hoffe mir kann jemand beim Thema wiederkehrende Prüfung von Kryobehältern (Größen 20 Liter - 45 Liter Flüssigsauerstoff, UN 1073) helfen. Denke nicht, dass die BetrSichV Prüfgrundlage ist, sondern das ADR, Die Vorgaben im ADR 2015 lauten:
6.2.1.6.3 Druckentlastungseinrichtungen von verschlossenen Kryobehältern müssen wiederkehrenden Prüfungen unterzogen werden.
6.2.3.5.2 Verschlossene Kryobehälter müssen innerhalb der in Unterabschnitt 4.1.4.1 Verpackungsanweisung P203 (8)b)festgelegten Fristen wie folgt wiederkehrenden Prüfungen unterzogen werden: a)...und b)...(u.a. Dichtigkeitsprüfung)
In P203 (8)b)steht, dass die Druckentlastungseinrichtungen (nach 6.2.1.6.3) alle 5 Jahre geprüft werden müssen und die Prüfung nach 6.2.3.5.2 spätestens nach 10 Jahren zu erfolgen hat. Das ist alles soweit klar, nun der Knackpunkt:
Wer darf oder muss diese Prüfungen durchführen (zugelassene Überwachungsstelle TÜV o.ä., befähigte Person, sachkundige Person??? Es fehlt an diesen Stellen die Angabe dazu. Meines Wissens sollte das Kapitel 6.2.3.5.2 bei der ADR Änderung 2015 um diesen wichtigen Punkt ergänzt werden, ist aber nicht passiert.
Zur wiederkehrenden Prüfung steht im ADR noch etwas unter 1.8.7.5.1, dort steht die entsprechende Stelle muss...Was ist die entsprechende Stelle???
Unter 6.2.3.6.1 steht eine Tabelle, welche entsprechende Stelle bei welchem Verfahren (z.B. wiederkehrende Prüfung)die Prüfung durchführen darf. In diesem Fall wäre es Xa oder Xb oder IS. Ich weiß aber nicht, ob diese Tabelle maßgebend ist, weil das Kapitel "Zulassung von Druckgefäßen" heißt.
Wer kann mir helfen? Das Wichtigste ist, wer muss die wiederkehrenden Prüfungen (5 Jahresprüfung Druckentlastungseinrichtungen/10 Jahres Prüfung (u.a. Dichtigkeitsprüfung)von Kryobehältern durchführen. Die Kryobehälter haben übrigens einen Inhalt von 20 bis 45 Liter Flüssigsauerstoff (ca 1,4 bar Betriebsdruck). Ich bin für jeden Kommentar dankbar. MfG aus Bremen