Leitlinie 7/1 |
Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) |
Herausgeber: |
Akzeptiert vom LASI: Dezember 2012 |
Leitlinie zu:
zu § 7 Abs. 2 ProdSG „CE-Kennzeichnungen gebrauchter Produkte beim Bereitstellen"
Frage:
Dürfen gebrauchte Produkte, die als neue rechtmäßig mit der CE-Kennzeichnung versehen worden sind, beim Bereitstellen CE-gekennzeichnet bleiben (ausgenommen wesentlich veränderte und solche Produkte, die im Rahmen der Einfuhr in den EWR wie neue Produkte zu behandeln sind)?
Antwort:
Ja. § 7 Abs. 3 ProdSG fordert, dass die CE-Kennzeichnung dauerhaft angebracht sein muss. Außerdem besteht nach § 7 Abs. 2 ProdSG kein Entfernungsgebot für eine vorhandene CEKennzeichnung.
Hinweis:
Eine Erneuerung der CE-Kennzeichnung ist unzulässig.