Leitlinie 21/1 |
Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) |
Herausgeber: |
Akzeptiert vom LASI: Dezember 2012 |
Leitlinie zu:
zu § 21 Abs. 1 ProdSG „Beachtung anderer Rechtsvorschriften"
Sachverhalt:
Das GS-Zeichen darf nur zuerkannt werden, wenn u. a. ein Nachweis der Übereinstimmung des geprüften Baumusters mit den Anforderungen nach § 3 ProdSG sowie anderer Rechtsvorschriften hinsichtlich der Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit durch eine Baumusterprüfung vorliegt.
Frage:
Welche anderen Rechtsvorschriften sind zu berücksichtigen?
Antwort:
Es sind alle für die Sicherheit und Gesundheit erforderlichen Bestimmungen in zutreffenden Rechtsvorschriften zu berücksichtigen.