Leitlinie 26/3 |
Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) |
Herausgeber: |
Akzeptiert vom LASI: Dezember 2012 |
Leitlinie zu:
zu § 26 Abs. 2 bis 4 ProdSG „Behördliche Maßnahmen trotz eigener Maßnahmen"
Sachverhalt:
Das außer Kraft getretene GPSG enthält eine Bestimmung, wonach die Behörde von Maßnahmen absieht, soweit die Abwehr der von dem Produkt ausgehenden Gefahr durch eigene Maßnahmen der für das Inverkehrbringen verantwortlichen Person sichergestellt wird. Diese Bestimmung wurde nicht in das ProdSG übernommen, da sie bereits im Verwaltungsverfahrensrecht geregelt ist
Frage:
Darf die Behörde Maßnahmen nach § 26 Abs. 2 ProdSG ergreifen (z.B. eine Untersagungsverfügung), wenn der betroffene Wirtschaftsakteur angibt, eigene Maßnahmen zu ergreifen?
Antwort:
Die Behörde hat den Wirtschaftsakteur anzuhören. Nur wenn der Wirtschaftsakteur in der Anhörung nachgewiesen hat, dass er eigene wirksame und angemessene Maßnahmen getroffen hat, ist eine Maßnahme der Behörde nicht erforderlich und wäre nach den allgemeinen Verwaltungsgrundsätzen unverhältnismäßig. Dies gilt auch im Falle eines ernsten Risikos im Sinne § 26 Abs. 4 ProdSG.