Gebrauchte Produkte
Bestimmungen für ältere Produkte, die vor dem Inkrafttreten der jeweiligen Europ. Richtlinie erstmalig in Verkehr gebracht wurden
Produkte nach den europäischen Harmonisierungsrichtlinien gelten für das Bereitstellung auf dem Markt. Die Bereitstellung auf dem Markt ist jede entgeltlichliche oder unentgeltliche Abgabe eines Produkts zum Vertrieb, Verbrauch oder zu Verwendung auf dem Markt der EU im Rahmen einer Geschäftstätigkeit.
Produkte, die vor Inkrafttreten der für ihr zutreffenen Europäischen Richtlinie gefertigt wurden und seitdem unverändert in einem Land der Europäischen Union betrieben werden, sind von den Regelungen der jeweiligen Richtlinie ausgeschlossen (keine CE-Kennzeichnung erforderlich).
Für alle anderen Produkte, die nach dem Übergangszeitraum in einem Land der Europäischen Union in Verkehr gebracht wurden, gelten die Anforderungen der jeweiligen Richtlinie. Damit sind auch für gebrauchte Produkte, die vor dem Ende des Übergangszeitraumes (siehe Tabelle) hergestellt, aber nicht in der EU in Verkehr gebracht wurden, die Anforderungen der jeweiligen Richtlinie zu beachten. Eine EG-Konformitätserklärung und eine CE-Kennzeichnung sind erforderlich. Ist es bei solchen gebrauchten Produkten nicht mehr möglich, die Anforderungen der jeweiligen Richtlinie zu erfüllen, ist eine Einfuhr in die Europäische Union nicht gestattet.
Produkte |
Europäische Richtlinie |
Ende der Übergangsfrist |
Niederspannungsgeräte |
73/23/EWG |
01.01.1997 |
Einfache Druckbehälter |
87/404/EWG |
01.07.1992 |
Maschinen |
98/37/EG |
31.12.1994 |
Geräte und Schutzsysteme für die Anwendung in explosionsgefährdeten Bereichen |
94/9/EG |
30.06.2003 |
Aufzüge |
95/16/EG |
30.06.1999 |
Druckgeräte |
97/23/EG |
29.05.2002 |
Das ProdSG gilt nicht, für
- Antiquitäten
- gebrauchte Produkte, die vor ihrer Verwendung instand gesetzt oder wiederaufbereitet werden müssen, sofern der Wirtschaftsakteur denjenigen, an den sie abgegeben werden, darüber ausreichend unterrichtet.
Beispiel Maschinen:
Wie müssen gebrauchte Maschinen beschaffen sein, die aus einem anderen Mitgliedstaat der EU nach Deutschland kommen und vor dem Inkrafttreten der Richtlinie 98/37/EG (Maschinenrichtlinie) gebaut wurden?
Diese Maschinen werden nicht von einer Rechtsverordnung nach § 8 ProdSG (vorher: § 3 Abs. 1 GPSG) erfasst. Die 9. ProdSV kann demnach nicht angewendet werden.
Handelt es sich bei den Maschinen um technische Arbeitsmittel, ist maßgeblich die Rechtslage im Zeitpunkt des erstmaligen Inverkehrbringens im Geltungsbereich des (GPSG § 4 Abs. 3 Satz 3). Sind die Maschinen als Verbraucherprodukte anzusehen, ist maßgeblich die Rechtslage im Zeitpunkt des Inverkehrbringens (GPSG § 4 Abs. 3 Satz 4).
Hieraus ergibt sich, dass nach Änderung der Rechtslage für gebrauchte technische Arbeitsmittel, die bereits im Geltungsbereich des GPSG in den Verkehr gebracht worden sind, die Maschinen den geänderten Beschaffenheitsanforderungen nicht anzupassen sind, wenn sie nochmals in den Verkehr gebracht werden.
Im Gegensatz dazu ist bei gebrauchten Verbraucherprodukten vor jedem Inverkehrbringen zu prüfen, ob sich die Rechtslage geändert hat. Gegebenenfalls ist dann das Verbraucherprodukt nachzurüsten.
Die derzeitige Rechtslage für die Beschaffenheit für Maschinen als technisches Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte ergibt sich aus § 4 Abs. 2 GPSG.
Hiernach dürfen die Maschinen nur in den Verkehr gebracht werden wenn sie so beschaffen sind, dass bei bestimmungsgemäßer Verwendung oder vorhersehbarer Fehlanwendung Sicherheit und Gesundheit von Verwendern oder Dritten nicht gefährdet werden.
Bei der Beurteilung, ob die Anforderungen eingehalten sind, können Normen oder andere technische Spezifikationen zugrunde gelegt werden. Entsprechen die Maschinen dann Normen oder technische Spezifikation, die vom Ausschuss für technische Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte ermittelt und von der beauftragten Stelle bekannt gemacht worden sind, wird vermutet, dass sie den Anforderungen an Sicherheit und Gesundheit genügen.