Produktsicherheitsgesetz ProdSG
(komfortable ONLINE Ausgabe im PDF-Format)
Als zentrale Vermarktungs- und Sicherheitsvorschrift von Produkten und Anlagen gilt das "Gesetz über die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt (Produktsicherheitsgesetz - ProdSG). Ein Haarfön, Wasserkocher und Minibagger fallen genauso in seinen Anwendungsbereich wie Atemschutzgeräte und komplexe Anlagen. Das neue Produktsicherheitsgesetz ist am 1. Dezember 2011 in Kraft getreten (BGBl. I S 2178) und löst das bisherige Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG) ab. Es leistet einen bedeutenden Beitrag zum Schutz von Beschäftigten und Verbrauchern.
Geltungsbereich
Das Produktsicherheitsgesetz gilt für Produkte, wenn sie im Rahmen einer Geschäftstätigkeit auf dem Markt der Europäischen Union bereitgestellt, ausgestellt oder erstmals verwendet werden. Im Anwendungsbereich gehören auch die überwachungsbedürftigen Anlagen.
Das ProdSG setzt sowohl für bestimmte Produktsektoren die EU-Richtlinien für das erstmalige Inverkehrbringen dieser Produkte (Harmonisierungsrichtlinien) als auch die allgemeine Produktsicherheitsrichtlinie (2001/95/EG) für Verbraucherprodukte in deutsches Recht um.
Ausgenommen von dem Geltungsbereich der ProdSG sind solche Produkte, für die bereits andere Rechtsvorschriften gelten z. B. Lebensmittel, Futtermittel,lebende Pflanzen und Tiere, Medizinprodukte, ortsbewegliche Druckgeräte, Pflanzenschutzmittel, militärische Produkte. Außerdem gilt es nicht für gebrauchte Produkte, die vor ihrer Verwendung instand gesetzt oder wiederaufbereitet werden müssen, sofern der Wirtschaftsakteur denjenigen, an dem sie abgegeben werden, darüber ausreichend unterrichtet.
Anforderungen an Produkte
Mit dem ProdSG wird sichergestellt, dass nur Produkte auf dem Markt bereitgestellt werden dürfen, die die Anforderungen der einschlägigen Europäischen Produktrichtlinien genügen (sofern eine oder mehrere Richtlinien betroffen sind). Dabei müssen vom Hersteller die bestimmungsgemäße oder vorhersehbare Verwendung berücksichtigt werden und dürfen dabei die Sicherheit und Gesundheit von Personen nicht gefährden.
Zusätzliche Anforderungen an Verbraucherprodukte
Hersteller, Bevollmächtigte und Einführer haben zusätzliche Anforderungen an verwendungsfertige Verbraucherprodukte zu erfüllen
- der Verbraucher muss die Informationen erhalten, die er benötigt, um die eventuell von einem Produkt ausgehenden Risiken erkennen zu können.
- die Produkte müssen selbst (oder unter bestimmten Voraussetzungen auf der Verpackung) mit Namen und Anschrift des Herstellers versehen sein. Falls der Hersteller nicht im EWR ansässig ist, den Namen und die Kontaktanschrift des Bevollmächtigten oder des Einführers.
- die Marktüberwachungsbehörden zu informieren, wenn von ihnen bereitgestellten Produkten ein Risiko für die Sicherheit und Gesundheit von Personen ausgeht.
- bereits in Verkehr gebrachte Produkte zu beobachten und je nach Risiko entsprechende Stichproben durchzuführen und ggf. Händler über Maßnahmen zu informieren
Marktüberwachung
Das ProdSG enthält Vorschriften zur Marktüberwachung. So soll die Zusammenarbeit zwischen Marktüberwachung (in der Zuständigkeit der Länder) und Zoll intensiviert werden, um gefährliche Produkte möglichst frühzeitig aufspüren zu können. Dies gewährleistet ein hohes Sicherheitsniveau der am Markt befindlichen Produkte - und trägt zugleich zum fairen Wettbewerb zwischen den Herstellern bei. Mit der Einführung eines einheitlichen Richtwerts von 0,5 Stichproben je 1000 Einwohner wird zudem sichergestellt, dass es bei der Marktüberwachung zu keinem Ungleichgewicht bei den Kontrollen auf den Ländermärkten kommt.
Die umfassenden Aufgaben und Pflichten der Marktüberwachung durch die entsprechenden Behörden basieren auf die Umsetzung der Verordnung (EU) Nr. 765/2008:
- die Öffentlichkeit (in Zusammenabrbeit mit der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin) über von Produkten ausgehenden Gefahren informieren, insbesondere mittels Rückrufe
- Entwickeln und Durchführung von Marktüberwachungsprogrammen, mit den Produkte stichprobenartig überprüft werden können
- Erfassung und Auswertung von verfügbaren Informationen, um Mängelschwerpunkte zu erkennen)
- Regelmäßige Überprüfung der Wirksamkeit des Überwachungskonzeptes
CE-Kennzeichnung
Produkte, für die eine nach europäischen Richtlinien eine CE-Kennzeichnung vorgesehen ist, müssen mit dieser CE-Kennzeichnung gekennzeichnet sein (meist auf dem Fabrikschild), bevor sie auf dem Markt bereitgestellt werden. Zusammen mit der Konformitätserklärung bestätigt der Hersteller, dass er die Sicherheit- und Gesundheitsanforderungen der jeweils angewendeten EU-Richtlinie(n) erfüllt hat.
GS-Prüfzeichen
Hersteller können (auf freiwilliger Basis) verwendungsfertige Produkte mit dem GS-Zeichen für "Geprüfte Sicherheit" auszeichnen, wenn die Produkte die erforderlichen Baumustertests durch eine GS-Stelle bestanden haben und der Hersteller das GS-Zeichen von der GS-Stelle zuerkennt bekommt. Die Zuerkennung des GS-Zeichens wird für 5 Jahre befristet.
Harmonisierte Normen
Der Hersteller kann (muss nicht) harmonisierte Normen verwenden. Wenn er diese anwendet kann er davon ausgehen, dass die Anforderungen der EU-Richtlinie, für die die angewandte Norm im EU-Amtsblatt veröffentlicht wurde, eingehalten wurde (Vermutungswirkung). Damit erhält er eine Rechtssicherheit.
Händlerpflichten
Der Händler hat dazu beizutragen, dass nur sichere Verbraucherprodukte auf dem Markt bereitgestellt werden. Er darf kein Verbraucherprodukte auf dem Markt bereitstellen, von dem er weiß oder auf Grund der ihm vorliegenden Informationen oder seiner Erfahrung wissen muss, das es nicht sicher ist.
Weitere Hinweise und Informationen
Rechtliche Grundlagen für die Bereitstellung auf dem Markt von Verbraucherprodukten und techn. Arbeitsmitteln und deren Betriebsvorschriften
Informationen zur allgemeinen Produktsicherheit auf dem Internet-Portal CE Engineering